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03.06.2024

OLG München verzichtet auf Voreintragung der grundbesitzenden GbR bei Formwechsel in KG

Im Grundbuch waren drei Gesellschafter „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zum Personengesellschaftsrecht („MoPeG“) gründeten sie eine GmbH, die als vierter Gesellschafter der GbR beitrat, und wechselten schließlich durch Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, in der die GmbH Komplementärin wurde und meldeten die Gesellschaft als GmbH & Co KG zum Handelsregister an. Beim Grundbuchamt beantragten sie im Wege der Richtigstellung die Eintragung dieser Gesellschaft als Eigentümerin. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, die Richtigstellung ohne Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister vorzunehmen (Beschluss vom 22. Mai 2024 – Az 34 Wx 71/24e).

Die Voreintragung sei nicht erforderlich, da kein Eigentumswechsel erfolgt sei, sondern lediglich ein identitätswahrender Formwechsel des Rechtsträgers. Die Rechtsform habe nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Das Grundbuchamt könne sich von der Identität des Rechtsträgers im Wege des Freibeweises überzeugen. Interessant ist vor allem, dass es dazu auch eine Notarbescheinigung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BNotO zulässt. Mit ihr bescheinigt der Notar rechtserhebliche Umstände, von denen er sich durch Einsicht in ein öffentliches Register überzeugt hat. Das kann er in diesem Fall gar nicht, da die GbR gerade nicht in einem öffentlichen Register registriert ist.

Dem OLG München ist zuzugeben, dass das Gesetz diesen Fall nicht eindeutig regelt und dass unbestritten auch der Formwechsel einer nicht eingetragenen GbR jederzeit möglich ist. Wenn der Formwechsel aber bereits vollzogen ist, bevor die Richtigstellung im Grundbuch veranlasst wird, kann die GbR auch nicht mehr im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Dennoch hinterlässt die Entscheidung ein ungutes Gefühl. Dem Rechtsverkehr, dem das Registerwesen ja vor allem dienen und Transaktionssicherheit herstellen soll, ist nicht gedient. Ihm wird es nicht gelingen, die Identität der eingetragenen GmbH & Co KG mit der früheren Drei-Personen-GbR nachzuweisen. Verfügt etwa ein Gläubiger über ein Urteil, in dem die GbR unter Bezeichnung ihrer Gesellschafter als Schuldnerin benannt ist, wird ihm kaum gelingen, in den Grundbesitz zu vollstrecken, da er nicht nachweisen kann, dass die dreigliedrige GbR dieselbe ist wie die jetzt als Eigentümerin eingetragene viergliedrige GmbH & Co KG. Das Gesetz sieht in § 736 ZPO lediglich eine Erleichterung für den Fall vor, dass die Schuldner-GbR später eingetragen wird; hier ist eine Vollstreckung möglich, wenn Name und Sitz oder Anschrift der Gesellschaft im Vollstreckungstitel und dort ggf. aufgeführte Gesellschafter mit den Angaben der eingetragenen GbR übereinstimmen. Für den Fall, dass die GbR nicht im Gesellschaftsregister sondern nach vorangegangenem Formwechsel erstmals in einem anderen Register vermerkt wird, sieht das Gesetz keine entsprechende Regelung vor.

Man wird wohl nicht um die unbefriedigende Feststellung herumkommen, dass dies noch die Konsequenzen der alten Rechtslage sind, die nicht nachträglich vollends bereinigt werden können. Gläubigern mit alten Titeln kann daher nur zur Eile geraten werden, wenn sie noch Sicherungsrechte an Grundbesitz nicht eingetragener GbR´s erwirken wollen – was übrigens mangels Voreintragung ebenfalls nicht einfach ist – , bevor die GbR´s sich in eine andere Rechtsform wandeln und die Verbindung zur vormaligen GbR kappen.

Mehr zur Gesetzesreform und welcher Handlungsbedarf für Sie besteht, erfahren Sie auf diesen Seiten:

MoPeG

 

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