Reform des Personengesellschaftsrechts

Am 1. Januar 2024 tritt das MoPeG in Kraft – Welcher Handlungsbedarf besteht 
jetzt für Sie und Ihre Gesellschaft?

Battke Grünberg Anwalt

MoPeG – Handlungsbedarf nach der Reform des Personengesellschaftsrechts

Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der GbR grundlegend reformiert, mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters für Publizität gesorgt, die vor allem für grundstücksverwaltende GbRs von großer Bedeutung ist, und zugleich auch bei den Handelsgesellschaften einige Neuerungen eingeführt, die die Verantwortlichen in diesen Gesellschaften kennen sollten.

Wir geben Ihnen einen Überblick über die Ziele und Kernpunkte der Reform und damit ein Gefühl für die anstehende Aufgabe.

Unser Gesellschaftsrechtsteam hilft Ihnen gern mit einem Fitnesscheck, mit persönlichen Beratungsgesprächen und bei der Gestaltung Ihrer Gesellschaftsverträge. Machen Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft!

Wer ist von der Gesetzesreform angesprochen?

Von der Reform sind grundsätzlich alle Personengesellschaften betroffen:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • GmbH & Co. KG, SE & Co KG, Auslands-Kaptialgesellschaft & Co KG
  • Partnerschaftsgesellschaften

 

Die größte Gruppe sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die in ihren verschiedenen Erscheinungsformen in keinem Register erfasst sind. Gesellschaften bürgerlichen Rechts bestehen als:

  • reine Gelegenheitsgesellschaften
  • Ehegatten- oder Familiengesellschaften
  • Grundstücksgesellschaften
  • Stimmrechtspools
  • baurechtliche Arbeitsgemeinschaften
  • auf Dauer angelegte freiberufliche Berufsausübungsgesellschaften oder
  • unternehmenstragende Gesellschaften für (klein-) gewerbliche Tätigkeiten*

 

*Auswahl von Verwendungszwecken dieser Rechtsform

Dr. Ekkehard Nolting, Rechtsanwalt bei Battke Grünberg, steht in den Unternehmensräumen.

FAQ: MoPeG – Alles Wichtige auf einen Blick. 

Worum geht es bei der Gesetzesreform MoPeG und was sind die wesentlichen Änderungen?

Ein wesentlicher Punkt der Reform ist die rechtliche Verselbstständigung der Personengesellschaft, insbesondere der GbR, von ihren Gesellschaftern. Die Gesellschaft selbst tritt künftig unabhängig von ihren Gesellschaftern und Gesellschafterwechseln im Rechtsverkehr auf.

1. Einführung eines Gesellschaftsregisters

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit, also der Fähigkeit als eigener Akteur z.B. Verträge zu schließen und Eigentum zu besitzen, geht die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR einher. Wie schon die Handelsgesellschaften wird auch künftig die GbR in einem öffentlichen Register registriert werden können. Das Register ist einsehbar und gibt Auskunft über die Existenz und insbesondere die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft. Die Eintragungen genießen Vertrauensschutz, der Rechtsverkehr darf sich auf deren Richtigkeit verlassen. Wenn die GbR Anteile an Gesellschaften oder Grundstücksrechte besitzt, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen werden, bevor in der Gesellschafterliste, dem Handelsregister oder im Grundbuch Eintragungen für sie vorgenommen werden dürfen; im übrigen ist die Eintragung fakultativ.

2. Wechsel der Rechtsform

Der Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaften, des sog. „Statuswechsels“, wird für den Rechtsverkehr transparenter und im Register nachvollziehbar. Ferner wird die Umwandlungsfähigkeit der (eingetragenen) GbR nach dem Umwandlungsgesetz anerkannt, wodurch eine GbR unmittelbar in eine GmbH oder Aktiengesellschaft umgewandelt werden kann.

3. Vereinheitlichung der Haftungsverfassung

Die bereits in der Praxis vollzogene Vereinheitlichung der Haftungsverfassung ist nun in Gesetzesform gegossen: Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften demnach für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft akzessorisch mit ihrem persönlichen Vermögen, also in gleichem Maße wie die Gesellschaft gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

4. Ausscheiden von Gesellschaftern

Bei der GbR ändern sich die Voraussetzungen für die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden von Gesellschaftern. Der Kontinuität der Gesellschaft wird Vorrang gegeben: Bei Tod und Insolvenz eines Gesellschafters führt das nicht mehr zur Auflösung sondern nur noch zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters. Durch Nachfolgeklauseln kann die Gesellschafterstellung weiterhin vererblich gestellt werden. Neu ist dabei, dass der Gesellschaftererbe bei den Altgesellschaftern beantragen kann, ihm die Stellung eines (nur beschränkt haftenden) Kommanditisten einzuräumen. Das erfordert Anpassungsmaßnahmen in vielen Gesellschaftsverträgen mit Nachfolgeklauseln ggf. auch Abstimmung mit den erbrechtlichen Verfügungen der Gesellschafter.

5. Neuerungen bei Handelsgesellschaften

Zwei weitere wesentliche Neuerungen sind im Handelsrecht bei den Handelsgesellschaften verortet: Die Rechtsform der Handelsgesellschaften (oHG und KG, insbesondere GmbH & Co. KG) wird künftig für Freiberufler eröffnet. Zudem wird das Verfahren der Beschlussfassung und der Geltendmachung von Mängeln der Beschlussfassung grundlegend geändert und erfordert daher dringend eine Prüfung der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen.

Publikation: "Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis", C.H. Beck Verlag

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft.
Dazu erscheint im Beck-Verlag Ende 2023 das von Prof. Dr. Heribert Heckschen und Frau Dr. Sophie Freier herausgegebene Werk ‚Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis‘, an dem unser Partner Dr. Ekkehard Nolting mit einem umfangreichen Kapitel zum Innenrecht der Gesellschaft bürgerlichen Recht, u.a. dem wichtigen Beschlussmängelrecht, zu Geschäftsführung und Gesellschafterklagen, als Mitautor mitgewirkt hat. Außer den Herausgebern und ihm haben das Werk Ralf Knaier, Dr. Tobias Leidner (RA), Dr. Pascal Salomon (Notar), Alexander Scherz (Notar), Dr. Stefan Schmitz (Notar), Dr. Jannik Weitbrecht (Notarassessor) und Alzbeta Roucova (Dipl. Juristin) bearbeitet.
Das Werk gibt wertvolle Unterstützung in der täglichen Gestaltungspraxis durch Formulierungsbeispiele und Vertragsmuster.

FAQ zum MoPeG - Alles Wichtige auf einen Blick

Von der Reform sind alle Formen von Personengesellschaften betroffen, GbR`s, oHG´s, KG´s, GmbH & Co KG´s und Partnerschaftsgesellschaften

Es ändern sich einige gesetzliche Rahmenbedingungen grundlegend. Die Gesellschaftsverträge, die auf den bisherigen Rechtsvorschriften beruhen, müssen daher dringend an die neuen Bedingungen angepasst werden.

Die GbR ist jetzt auch gesetzlich als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt. D.h. sie kann als solche am Rechtsverkehr teilnehmen, Rechte erwerben, Verträge schließen und Eigentum besitzen. Damit der Rechtsverkehr sich darauf verlassen darf, dass die GbR auch wirklich existiert und wer sie vertritt, kann die GbR künftig in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister (wie Handelsgesellschaften im Handelsregister) eingetragen werden.

Anteile an GbR´s können im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellt werden und Erben können im Erbfall die Einräumung der Stellung eines (beschränkt haftenden) Kommanditisten verlangen.

Freiberufliche Berufsausübungsgesellschaften können künftig auch als Handelsgesellschaft (oHG, KG oder GmbH & Co KG) gebildet werden.

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse bei Handelsgesellschaften müssen künftig durch Klage gegen die Gesellschaft binnen drei Monaten angefochten werden, wenn sie nicht endgültig wirksam werden sollen.

Die Eintragung ist im Grundsatz fakultativ. Hat die Gesellschaft aber Grundbesitz oder ist sie an einer Gesellschaft beteiligt und sollen für die Gesellschaft Eintragungen im Grundbuch, in der GmbH-Gesellschafterliste, im Aktienregister oder im Handelsregister vorgenommen werden, muss sich die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister registrieren.

Es empfiehlt sich aber häufig die (freiwillige) Registrierung. Dadurch wird die Gesellschaft für den Rechtsverkehr erkennbar und transparent. Wer sich mit einer GbR einlässt, ist daher gut beraten, vor einem Vertragsabschluss die Eintragung zu fordern. Insbesondere im Bankenverkehr könnte sich das schnell durchsetzen. Auch von (baurechtlichen) Arbeitsgemeinschaften könnte im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen eine Voreintragung erwartet werden. Wahrscheinlich wird vom Rechtsverkehr ein gewisser Druck zur Eintragung ausgehen.

Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist eine Einbahnstraße: Die Löschung im Gesellschaftsregister erfolgt nur noch, wenn die Gesellschaft erlischt. Mit der Eintragung gehen die Transparenzpflichten nach § 20 GWG (u.a. Erfassung im Transparenzregister) einher.

Wenn der Beschluss fehlerhaft ist, weil entweder die formalen Voraussetzungen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfassung oder die vorgesehenen Ausschließungsgründe (meist geht es um einen wichtigen Grund in der Person des Gesellschafters) nicht vorliegen, muss der betroffene Gesellschafter den Rechtsweg zu den Gerichten beschreiten. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird man auch künftig feststellen lassen können, dass der Beschluss unwirksam ist, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Dann bleiben Betroffene mit ihren Rechten Gesellschafter.

Anders verhält es sich künftig bei Handelsgesellschaften: Hier sieht das Gesetz vor, dass die Mitgesellschafter eine Ausschließungsklage erheben müssen. Häufig sehen Verträge allerdings vor, dass eine Ausschließung auch durch (Mehrheits-)Beschluss erfolgen kann, bei der Betroffene kein Stimmrecht haben. Der Beschluss kann daher auch gegen Mehrheitsgesellschafter gefasst werden. Hier ist Vorsicht geboten: Künftig sieht das Gesetz vor, dass Betroffene innerhalb von drei Monaten Anfechtungsklage erheben müssen. Der Beschluss ist wirksam, bis das Gericht ihn für nichtig erklärt. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen Betroffenen keine Gesellschafterrechte zu. Diese müssen ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht vorläufig wieder eingeräumt werden. Außerdem muss die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses bewiesen werden. Durch die Änderung des Gesetzes erfolgt also eine Änderung der Beweislast. Darauf ist ggf. mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages dringend zu reagieren.

Ja, wenn Sie zuvor die GbR bei einem deutschen Gericht im Gesellschaftsregister registriert haben. Künftig ist es möglich, dass der Verwaltungssitz, also dort, wo die wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen durchgeführt werden, vom Vertragssitz, dort, wo die Gesellschaft registriert ist, abweicht. Ist die Gesellschaft nicht registriert und hat folglich nur einen Verwaltungssitz, richtet sich die Rechtsform nach dem Recht des Sitzstaates. Der Wegzug der Verwaltung aus Deutschland hat zur Folge, dass die Gesellschaft keine GbR mehr ist, sondern eine Gesellschaft mallorquinischen Rechts wird.

In diesem Fall sollten Sie nicht vergessen, in Ihrem Testament die Wahl deutschen Erbrechts anzuordnen. Andernfalls richtet sich das Erbrecht nach Ihrem letzten Aufenthaltsort. In diesem Fall ist bisher noch ungeklärt, wie eine Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften, nicht nur an GbR´s, erfolgt.

Ja, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt und nicht ausschließlich eine reine Vermögensverwaltung ist. Das gilt seit der Änderung des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 auch für den Fall der unentgeltlichen Übertragung oder Einräumung von Beteiligungen und auch Kommanditanteilen, selbst wenn auf diese die Haftsumme voll eingezahlt ist und eine persönliche Haftung der Minderjährigen nicht droht.

Ab dem 1.1.2024 prinzipiell ja. Künftig lässt das Gesetz die freiberufliche Tätigkeit auch in Handelsgesellschaften, also auch in Form der Kommanditgesellschaft zu. Voraussetzung ist die Gestattung durch das jeweilige Berufsrecht. Das ist bisher nur für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Fall, deren Berufsrecht bundesrechtlich geregelt ist. Soweit die Gesetzgebungskompetenz für das Berufsrecht bei den Ländern liegt, müssen die entsprechenden Berufsangehörigen daher zunächst deren Tätigwerden abwarten. Zu beachten ist bei der Umwandlung einer Partnerschaftsgesellschaft in die GmbH & Co KG, dass die GmbH erst mit Eintragung der KG im Handelsregister der Gesellschaft beitreten darf. Der Beschluss der Gesellschafter zur Änderung der Rechtsform und die Änderung des Gesellschaftsvertrags muss ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der KG erfolgen. Da eine Eintragung für die Entstehung der KG konstitutiv ist, tritt die Haftungsbegrenzung zugunsten der Kommanditisten erst in diesem Augenblick ein.

Ausgezeichnete Kompetenz: