Nach Entscheidungen des EuGH und BAG sind Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu erfassen. Gespannt wird auf eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung gewartet. Ob sie noch in dieser Legislatur kommt, ist nach einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten der Partei „Die Linke“ mehr als ungewiss.
Anschließend an die sogenannte Stechuhr-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 14. Mai 2019 – C-55/18) hatte das Bundesarbeitsgericht im September 2022 (BAG, 13. September 2022 – 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von ihren Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (siehe unseren News-Artikel. Die Regierungsparteien hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, in der laufenden Legislaturperiode im Dialog mit den Sozialpartnern zu prüfen, welcher Anpassungsbedarf sich angesichts der Rechtsprechung ergibt. Zwischenzeitlich kursierte ein Referentenentwurf zur Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes, um die Arbeitszeiterfassung dort zu regeln. Die CDU befürwortete hingegen einen größeren Wurf und wollte das Arbeitszeitgesetz insgesamt anfassen. Auch die FDP scheint eine umfassendere Novellierung bspw. mit Abschaffung der Tageshöchstarbeitszeit und Fokus auf die Wochenarbeitszeit zu befürworten.
Nun hat sich die Bundesregierung zum Thema auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei „Die Linke“ geäußert. Die Bundesregierung erklärt in der Antwort (BT-Drs. https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011971.pdf) zur geplanten Neuregelung der Arbeitszeiterfassung Folgendes:
Nach unserer Auffassung ist mit einer gesetzlichen Neuregelung noch in der laufenden Legislatur nicht mehr zu rechnen. Es bleibt bis auf Weiteres dabei: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Eine Sanktion bei einem Verstoß regelt das Gesetz nicht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht