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15.10.2019

Unterlassener Hinweis im Vergabeverfahren – kein Anspruch auf Zusatzforderungen

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens  hat ein Bieter aus dem allgemeinen Gebot zu korrektem Verhalten und Rücksichtnahme bei den Vertragsverhandlungen eine vorvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht des Bieters, wenn die Vergabeunterlagen erkanntermaßen evident fehlerhaft sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18. August 2017 – Az.: 7 U 17/17).
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 2. Oktober 2019 – Az.: 14 U 171/18 nunmehr entschieden, dass bei Unterlassen eines solch gebotenen Hinweises, der Bieter und spätere Auftragnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, Zusatzforderungen zu stellen.

Kontakt

Juliane Pethke

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Vergaberecht

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