Im Rahmen eines Vergabeverfahrens hat ein Bieter aus dem allgemeinen Gebot zu korrektem Verhalten und Rücksichtnahme bei den Vertragsverhandlungen eine vorvertragliche Prüfungs- und Hinweispflicht des Bieters, wenn die Vergabeunterlagen erkanntermaßen evident fehlerhaft sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18. August 2017 – Az.: 7 U 17/17).
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 2. Oktober 2019 – Az.: 14 U 171/18 nunmehr entschieden, dass bei Unterlassen eines solch gebotenen Hinweises, der Bieter und spätere Auftragnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, Zusatzforderungen zu stellen.
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