Gemäß § 16d Absatz 1 VOB/A darf der Zuschlag auf ein Angebot mit unangemessen niedrigen Preis nicht erteilt werden.
Ein unangemessen niedrig erscheinendes Angebot begründet zunächst eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers nach § 16d Absatz 2 VOB/A. Befindet der Auftraggeber die Preise des Angebots nach Aufklärung als auskömmlich, kann nach dem Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 11. Juli 2019 – Az.: RMF – SG 21-3194-4-26 ein Zuschlag auch auf das ungewöhnlich niedrige Angebot erteilt werden. Entscheidend kommt es nach Auffassung der Vergabekammer darauf an, dass der Auftraggeber von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausgehen muss. Die Unauskömmlichkeit des Angebots kann jedoch nach Auffassung der Vergabekammer nicht zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren führen. Es bedarf hierfür weiterer Anhaltspunkte.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht