Ein Vergabeverfahren dauert an, bis der Zuschlag erteilt ist. Nur bis zu diesem Zeitpunkt können Bieter Beanstandungen oder Rügen geltend machen. Nachprüfungsverfahren, die nach Erteilung des Zuschlages eingeleitet werden, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber gegen seine Informations- und Wartepflichten verstoßen hat.
In diesem Fall ist der erteilte Zuschlag unwirksam und der Weg in die Nachprüfung eröffnet. Die VK Rheinland-Pfalz hat in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2019 (Az.: VK 1 – 4/19) jedoch darauf hingewiesen, dass der Bieter, der rechtliche Mängel an dem Informationsschreiben geltend macht, auch hier an die allgemeine Rügefrist des § 160 Abs. 1 Nr. 1 GWB gebunden ist. Dies bedeutet, dass Mängel am Informationsschreiben, die der Bieter erkennt, innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt werden müssen. lässt der Bieter diese Frist verstreichen, kann er in einem nachfolgenden Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses nicht mehr geltend machen.
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