Ob ein Vertrag, mit dem ein Komplementär das nahezu ganze betriebsnotwendige Vermögen einer Kommanditgesellschaft verkauft, von der Vertretungsmacht des Komplementärs umfasst ist und ob er dazu den Beschluss der Gesellschafter einzuholen hat, ist zuletzt wieder verstärkt diskutiert worden. Bei der Aktiengesellschaft verlangt § 179a AktG dafür einen Beschluss der Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit; die Vertretungsmacht des Vorstands ist insoweit beschränkt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 (Az II ZR 24/94) hatte der BGH eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Kommanditgesellschaft noch für richtig gehalten mit der Folge, dass er das Rechtsgeschäft wegen fehlender Vertretungsmacht des Komplementärs für unwirksam gehalten hatte. Davon ist der BGH nun abgerückt (Urt. v. 15. Februar 2022 -Az II ZR 235/20). Die Voraussetzungen einer Analogie lägen nicht vor. Das Handelsrecht sehe zum Schutz des Rechtsverkehrs eine unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht des Komplementärs vor (§ 126 Abs 2 HGB). Eine Einschränkung durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschrift sei nicht geboten. Das HGB sehe in § 116 Abs. 2 bereits seinerseits das Erfordernis eines Beschlusses der Gesellschafter vor. Anders als § 179a AktG beschränkt dieser aber nicht die Vertretungsmacht des Komplementärs. Veräußert der Komplementär ohne die notwendige Zustimmung der Gesellschafter, macht er sich schadensersatzpflichtig, das Rechtsgeschäft bleibt aber für den Erwerber wirksam. Eine Ausnahme liegt nur beim Missbrauch dieser Vertretungsmacht vor, wenn der Erwerber weiß, dass der Komplementär über das nahezu gesamte Vermögen ohne den notwendigen Beschluss verfügt. Offengelassen hat der BGH übrigens, ob diese Grundsätze auch für die Publikumsgesellschaft gelten oder ob dort an einer Analogie zu § 179a AktG und einer insoweit beschränkten Vertretungsmacht festgehalten wird. Das ist freilich eine für viele Kapitalanlagegesellschaften in der Form der KG wichtige Frage.