Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung (25. Juli 2023 – 9 AZR 43/22) anerkannt, dass Fremdgeschäftsführer unter bestimmten Umständen als Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gelten und somit Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung haben. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fremdgeschäftsführer, die in weitem Maße weisungsgebunden sind und bspw. feste Arbeitszeiten einzuhalten haben.
Im zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine ehemalige Geschäftsführerin Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub in den Jahren 2019 und 2020. Obwohl sie formal als Geschäftsführerin tätig war, entschied das BAG zugunsten der Geschäftsführerin. Sie hatte fest Arbeitszeiten einzuhalten und musste Außendiensttätigkeiten und Kundenbesuche wahrnehmen.
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung von Anstellungsverträgen mit Fremdgeschäftsführern. Es muss künftig im Blick gehalten werden, dass auch Fremdgeschäftsführer dem BUrlG unterfallen können. Die Urlaubsregelungen müssen entsprechend gefasst werden und Fremdgeschäftsführer vorsichtshalber auf ihre Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall hingewiesen werden.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht