Battke Insights

16.09.2020

Trotz Corona kein Anspruch auf Homeoffice oder auf ein Einzelbüro

Das Arbeitsgericht Augsburg hat am 7. Mai 2020 (AZ: 3 Ca 9/20; nicht rechtskräftig: Berufung eingelegt unter Az: 5 Sa 14/20) entschieden, dass weder ein Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice noch im Einzelbüro besteht, auch wenn der Arbeitnehmer über 60 Jahre alt ist und ein ärztliches Attest vorlegt, das Homeoffice wegen des Risikos einer SARS-​CoV-​2-Infektion empfiehlt.
Das Gericht stellte klar, dass sich ein Anspruch auf Homeoffice nur aus dem Vertrag ergeben könne. Ansonsten obliegt allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen. Auch ein Anspruch auf ein Einzelbüro besteht nicht; wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt.

Allerdings ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 618 BGB zu ergreifen; dies gilt erst recht, wenn eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt. Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind.

Ihr BattkeGrünberg-Arbeitsrechtsteam weist aber darauf hin, die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln der Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit (abrufbar dort oder unter www.baua.de) zu beachten.

Kontakt

Dr. Andrea Benkendorff

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin (Univ.)

Coach (Univ.)

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