Tipps

10.01.2024

Quo vadis Energiewende – Wie geht es weiter mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien?

von Jan Rolla, LL.M. (Eur. Integration)

Obgleich das bereits seit Sommer 2023 im Entwurf vorliegende „Gesetz zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“ (Solarpaket 1) nicht mehr in 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr zu rechnen. Zum einen zielen die Regelungen des Gesetzes darauf, den Ausbau der Photovoltaik zu erleichtern und zu beschleunigen und zum anderen soll das Gesamtsystem der Energieversorgung optimiert werden.

 

Was sind die wesentlichen Neuerungen im Zusammenhang mit dem „Solarpaket 1“?

  • Der Zubau und die Nachrüstung („Repowering“) von Aufdachphotovoltaikanlagen sollen vereinfacht werden.
  • Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kW und einem hohen Eigenverbrauch ist eine Änderung der Verpflichtung zur Direktvermarktung geplant.
  • Es soll eine „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ von Eigentümern, Vermietern und Mietern ohne Lieferantenstellung eingeführt werden. Damit soll eine Nutzung des vor Ort erzeugten Solarstroms für alle Parteien eines Hauses ermöglicht werden.
  • Bürokratische Hemmnisse im Zusammenhang mit der Nutzung von Balkon-Photovoltaikanlagen sollen entfallen.
  • Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sollen verpflichtet werden, auf dem Grundstück die Errichtung, die Instandhaltung und den Betrieb von Leitungen und sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an den Verknüpfungspunkt zu dulden.

 

Solarpanele

 

Müssen Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund der geplanten Duldungspflicht bereits jetzt handeln?

  • In § 11a EEG-E ist eine umfassende Duldungspflicht zu Lasten der Grundstückseigentümer und –nutzer und zu Gunsten der Entwickler und Betreiber von EEG-Anlagen gegen Zahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 5% des Verkehrswertes vorgesehen.
  • Die gesetzliche Duldungspflicht besteht indes nur im Rahmen des Erforderlichen, wobei dies grundsätzlich der kürzeste Leitungsverlauf sein soll. Sie entfällt zudem, wenn die Nutzung des Grundstücks dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird.
  • Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zum genauen Verlauf der duldungspflichtigen Leitungen und Einrichtungen, zum Umfang der in Anspruch genommenen Flächen und zu den Einzelheiten der Leitungsverlegung, bleiben daher weiterhin sinnvoll.

 

Achtung: Obgleich ausweislich der Gesetzesbegründung kein Bedarf für eine dingliche Sicherung des Nutzungsrechts durch Eintragung einer entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit mehr bestehen soll, dürften die finanzierenden Kreditinstitute und potentielle Erwerber von EEG-Anlagen hierauf weiterhin bestehen.

 

Kontakt

Jan Rolla, LL.M. (Eur. Integration)

Rechtsanwalt

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