von Dr. Ekkehard Nolting
In einer Partnerschaftsgesellschaft ist nur die Ausübung eines freien Berufs der Partner zulässig. § 107 Abs. 1 S. 2 HGB lässt die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit auch in der Form einer Handelsgesellschaft und damit insbesondere auch einer GmbH & Co KG zu. Viele Freiberufler liebäugeln mit dieser Rechtsform, weil sie weitere Haftungsbeschränkungen zulässt als die Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung).
Achtung: Die Änderung des Gesellschaftsvertrags muss unbedingt aufschiebend bedingt durch die Eintragung der GmbH & Co KG im Handelsregister erfolgen, da die Eintragung konstitutiv ist. Wird die Änderung nicht entsprechend bedingt, besteht ein hohes Risiko, dass die Gesellschaft bis zur Eintragung nicht mehr Partnerschaftsgesellschaft aber auch noch nicht Kommanditgesellschaft ist. Sie wäre dann Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter.
Achtung: Der Eintritt darf ebenfalls nur aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister erfolgen, da der Eintritt einer Kapitalgesellschaft in die Partnerschaftsgesellschaft unzulässig ist. Partner einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein.