Es obliegt der Geschäftsführung eine Krise für das Unternehmen im Hinblick auf alle Unternehmensbereiche mit Sorgfalt zu analysieren, Handlungsbedarf zu erkennen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Diese Aufgabe darf nicht auf andere Organe oder leitende Angestellte abgewälzt werden. Krisenmanagement ist Chefsache.
Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Unter der Pflicht zur sorgsamen Geschäftsführung wird allgemein verstanden, dass der Geschäftsführer im Rahmen des Gesetzes, des Gesellschaftervertrages, der für die Geschäftsführung verbindlichen Beschlüsse anderer Gesellschaftsorgane und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen die Gesellschaft zu fördern, das heißt ihr die Vorteile zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden hat. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht dem Geschäftsführer aber ein anerkannter Ermessensspielraum zu, sofern die Gesellschafterversammlung keine Weisung erteilt hat.
In der Krise der Gesellschaft hat die Geschäftsführung aktiv gegenzusteuern und sich um eine Überwindung der Krise zu bemühen. Zentrale Pflicht eines Geschäftsführers ist es dabei die Insolvenzreife eines Unternehmens zu überwachen: Bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes verlangt § 15 a InsO, dass der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellt. Allerdings hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vor wenigen Tagen den Entwurf für ein Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 (CorInsAG) vorgelegt. Für weitere Einzelheiten lesen Sie unseren Artikel: https://battke-gruenberg.de/corona-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht/ .
Ein Geschäftsführer muss die übrigen Organe der Gesellschaft unverzüglich und umfassend über etwaige Risiken für den Fortbestand der Gesellschaft, insbesondere bei Verlust von 50 % des Stammkapitals informieren. Der Geschäftsführer sollte bei dem Ergreifen von Maßnahmen stets die Reichweite der eigenen Kompetenz im Blick behalten. Insbesondere gelten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehalte auch in einer Krisensituation. Es empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen den Organen der Gesellschaft, ggf. ist zusätzlich ein Krisenstab im Unternehmen zu etablieren. Im eigenen Interesse sollte der Geschäftsführer die gegebenen Informationen und ergriffenen Maßnahmen sorgfältig dokumentieren, um einen eventuellen Vorwurf bzgl. einer Pflichtverletzung angemessen begegnen und den Beweis führen zu können.
Sie sind nicht allein! Ziehen Sie sich für die Bearbeitung einer Strategie zur Krisenüberwindung fachkundige Berater hinzu. Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.