Neue Finanzierungshilfen in Zeiten der Corona-Pandemie

Corona-Soforthilfe-Zuschuss – „Novemberhilfe“ Gegenstand:
  • Soforthilfe-Zuschuss für alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von den angeordneten Schließungen betroffen sind
Antragsberechtigt:
  • alle, auch öffentliche oder gemeinnützige Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen
Antragsfrist:
  • ab sofort bis zum 31. Januar 2021
Fördervoraussetzungen:
  • Unternehmen ist entweder direkt oder indirekt von den erlassenen Schließungsverordnungen der Länder betroffen und war im November an der Ausübung seines Gewerbes gehindert
Konditionen:
  • Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen
  • Auszahlung als einmalige Kostenpauschale
  • Anrechnung von anderen gleichartigen staatlichen Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld
  • Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet (für Restaurants gilt eine Sonderregelung)

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