Soforthilfe-Zuschuss für alle Unternehmen, die direkt oder indirekt von den angeordneten Schließungen betroffen sind
Antragsberechtigt:
alle, auch öffentliche oder gemeinnützige Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen
Antragsfrist:
ab sofort bis zum 31. Januar 2021
Fördervoraussetzungen:
Unternehmen ist entweder direkt oder indirekt von den erlassenen Schließungsverordnungen der Länder betroffen und war im November an der Ausübung
seines Gewerbes gehindert
Konditionen:
Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen
Auszahlung als einmalige Kostenpauschale
Anrechnung von anderen gleichartigen staatlichen Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld
Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet (für Restaurants gilt eine Sonderregelung)
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