Bisher waren die Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der Verbreitung des Coronavirus durch den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020 geregelt.
Wie diese Maßnahmen umgesetzt werden, war bisher weitestgehend dem Arbeitgeber überlassen. Nunmehr sind neue Arbeitsschutzregeln der Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 10. August 2020 erlassen worden, die die Freiheit der Arbeitgeber, welche Maßnahmen anzuordnen sind, stark einschränkt!
Prüfen Sie als Arbeitgeber bitte die bei Ihnen relevanten Maßnahmen und besprechen Sie den Handlungsbedarf mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt sowie den Gesundheitsämtern. Denn: Über den Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter, Ihrer Kunden und Ihrer eigenen Gesundheit hinaus drohen u. a. Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden, Bußgelder bei Nichteinhaltung dieser Schutzvorgaben und die Haftung im Fall einer tatsächlichen Infektion im Unternehmen. Nur wenn Sie die angeordneten Maßnahmen (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=8) einhalten, Sie die Mitarbeiter regelmäßig belehren und die Einhaltung der Anordnungen ausreichend überwachen, können Schadensersatzansprüche vom Unternehmen vermieden werden.
Vor allem sollte ein Arbeitgeber
Die Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren und um die Maßnahmen zur Minderung des Infektionsrisikos ergänzen.
Seine Schutzmaßnahmen prüfen
Die Ansteckungsgefahr ist dabei vorrangig durch Technik (wie Filteranlagen, Schutzwände), nachfolgend durch eine Änderung der Organisation (wie Sicherstellung der Abstände, Vermeidung von Menschenansammlungen, Belüftungsregelungen) und erst zuletzt durch personenbezogene Maßnahmen (insbesondere das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer Filtermaske) zu minimieren! Prüfen sollte ein Unternehmen insbesondere seine Anordnungen zur Lüftung, zur Sicherstellung der Abstandsregelungen, zur Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zu Besprechungen und Kundenkontakt, zur Desinfektion von Arbeitsmitteln und zur Unterweisung der Mitarbeiter und Kunden/Besucher über die Schutzvorschriften.
Sonderregelungen gibt es neu für besonders schutzwürdige Beschäftigte und zur Rückkehr von mit SARS-CoV 2-infizierten Mitarbeitern sowie für den Umgang mit Verdachtsfällen. Konkrete Sonderregelungen sind darüber hinaus für Arbeitsplätze auf Baustellen, in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, in Außen- und Liefer- sowie Transportdiensten und bei Nutzung von Sammelunterkünften getroffen worden.
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