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20.02.2024

Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts – Deutschland soll für internationale Wirtschaft attraktiver werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt und den Verbänden zur Anhörung gegeben. Anlass sind die Änderungen des UNCITRAL-Modellgesetzes, das bereits dem derzeit geltenden Schiedsverfahrensrecht zugrunde liegt, die Rechtsänderungen in den benachbarten Ländern Frankreich, Schweiz und Österreich sowie die Digitalisierung. Mit dem Gesetz soll der Schiedsstandort Deutschland weiter gestärkt und für die internationale Wirtschaft attraktiver gemacht werden.
Dazu sollen folgende Maßnahmen beitragen:

  1. Schiedsvereinbarungen im Rahmen von Handelsgeschäften sollen künftig auch formfrei wirksam sein. Das ändert nichts an der Empfehlung, sie möglichst wasserdicht und wenigstens in Textform zu dokumentieren.
  2. Deutsche Gerichte sollen einstweilige Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte vollziehen können.
  3. Die englische Sprache wird als lingua franca der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit anerkannt. Englischsprachige Schiedssprüche können ohne Übersetzung im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgelegt werden und auch in sonstigen Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens beigezogen werden, können englische Dokumente ohne Übersetzung vorgelegt werden.
  4. Die Videoverhandlung, die heute schon Standard ist, wird im Gesetz ausdrücklich zugelassen und Schiedssprüche können in elektronischer Form erlassen werden.
  5. Schiedssprüche können in Zukunft in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Das trägt zur Transparenz der Schiedsgerichtsbarkeit und insbesondere zur Rechtsfortbildung bei. Das gilt insbesondere für Rechtsgebiete wie z.B. das Recht der Unternehmenskäufe – diese werden nahezu ausschließlich vor Schiedsgerichten behandelt , so dass es bisher keine veröffentlichte Entscheidungspraxis gibt.
  6. Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung zur Bestellung des Schiedsgerichts bei sog. Mehrparteienschiedsverfahren: Streitgenossen sollen sich künftig bei einem Dreierschiedsgericht auf „ihren“ parteiernannten Schiedsrichter verständigen. Gelingt das nicht, kann das Gericht ersucht werden, einen Schiedsrichter für sie zu bestellen. Das war auch bisher möglich und ist in vielen Schiedsordnungen so oder ähnlich vorgesehen. Relevant ist das u.a. im Bereich des Gesellschaftsrechts für Schiedsvereinbarungen in Beschlussmängelstreitigkeiten. Hier verlangt der BGH allerdings, dass sich eine entsprechende Regelung bereits ausdrücklich in der Schiedsklausel befindet. Da sich an der Rechtslage durch den Entwurf praktisch nichts ändert, sollte diese Rechtsprechung auch in Zukunft weiterhin beachtet werden.

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