Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. Oktober 2019 (Az.: 6 AZR 465/18) entschieden, dass die bisher verwendete Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag nicht genügt, um deren Ausschlussfristen zur Anwendung zu bringen.
Die Inbezugnahme der Arbeitsvertragsrichtlinien erfasse zwar auch die Ausschlussfrist, die damit zum Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werde, dies genüge aber allein nicht den Anforderungen des Nachweisgesetzes. Aus der Verletzung des Nachweisgesetzes folgt ggf. ein Schadensersatzanspruch des Mitarbeiters. In dem konkret entschiedenen Fall war dem Mitarbeiter der Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden ist, weil er die Ausschlussfrist versäumte. Damit wurde er so gestellt, als ob Ausschlussfristen nicht gelten würden.
Das Nachweisgesetz verlangt vom Dienstgeber eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen. Ausschlussfristen sind wesentliche Arbeitsbedingungen in diesem Sinne. Nach den Regelungen des Nachweisgesetzes müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich niedergelegt. diese Niederschrift unterzeichnet und dem Mitarbeiter ausgehändigt werden.
Die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Aus unserer Sicht muss die Veröffentlichung der Urteilsbegründung abgewartet werden, um abschließende und belastbare Handlungsempfehlungen aussprechen zu können. Bereits jetzt können wir jedoch sagen, dass es der sicherste Weg ist, Bestandsmitarbeitern sowie bei Neueinstellungen eine vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung eigenhändig original unterzeichnete Ausfertigung der derzeit geltenden AVR in ihrem vollen Umfang in Papierform auszuhändigen. Eine eingescannte Unterschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie die unterschriebenen AVR mit einem Begleitschreiben an Ihre Mitarbeiter übergeben und sich den Empfang der AVR von Ihren Mitarbeitern bestätigen lassen, um im Streitfalle die Aushändigung nachweisen zu können.
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