Das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes verdoppelt die Zahl der Kinderkrankentage pro Elternteil von zehn auf 20, für Alleinerziehende auf 40.
Das Gesetz soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten und wird am 18. Januar 2021 im Bundesrat diskutiert.
Nur für 2021
Der erweiterte Anspruch auf das Kinderkrankengeld gilt nur für das Kalenderjahr 2021.
Auch für Fälle der fehlenden Kinderbetreuung
Durch Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung bei der Krankenkasse erhält das Elternteil Krankengeld. Voraussetzung ist, dass eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise geschlossen bzw. eingeschränkt ist.
Dies gilt für folgende Fälle:
Für diese Zeit keinen Anspruch auf Entschädigung
Für die Zeit des Kindkrank besteht für beide Elternteile kein Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.
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