Bereits seit 2008 verpflichtet das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz – VIG) jede zuständige öffentliche Stelle dort vorliegende Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über gebrauchte oder wieder aufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, auf Antrag des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen. Die Zielstellung des Gesetzes ist es, den Markt transparenter zu gestalten und hierdurch den Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen zu verbessern. Vor Erteilung der Auskunft ist die Behörde jedoch verpflichtet, das Unternehmen, über dessen Produkte die Information weitergegeben werden soll, zu beteiligen. Gegen die Erteilung der Information kann das betroffene Unternehmen grundsätzlich Rechtsmittel einlegen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2019 entschiedenen Sachverhalt hatte sich ein Unternehmen gegen die Erteilung der Information mit dem Hinweis gewehrt, die „nicht zulässige Abweichung“ von den gesetzlichen Vorgaben sei nicht durch einen Verwaltungsakt festgestellt worden. Zwar hatte die Behörde Informationen unter Würdigung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften aktenkundig gemacht, ohne hieraus jedoch rechtliche Konsequenzen gegenüber dem Unternehmen zu ziehen. Ohne Feststellung durch Verwaltungsakt läge jedoch – so das betroffene Unternehmen – keine Abweichung vor, die nach dem Verbraucherinformationsgesetz weitergegeben werden dürfe. Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es ist ausreichend, dass die zuständige Behörde die Abweichung von den Vorschriften unter Würdigung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsmittel vorhält, den Erlass eines förmlichen Verwaltungsaktes bedarf.
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