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28.06.2021

Handlungsbedarf! – Transparenzregister wird Vollregister

Durch eine Gesetzesänderung, die am 1. August 2021 in Kraft tritt, wird das Transparenzregister zum autonomen Vollregister. Bisher sah das Geldwäschegesetz zu der Mitteilungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft einige wichtige Ausnahmen vor. So galt die Mitteilungspflicht schon als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits vollständig aus anderen öffentlichen Registern, wie zum Beispiel das Handelsregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktion machten sich insbesondere GmbHs zunutze. Durch die Gesetzesänderung entfallen nun sämtliche Mitteilungsfiktionen, um eine Vernetzung der Transparenzregister der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten zu ermöglichen und die Nutzbarkeit des Transparenzregisters zu steigern. Das hat zur Folge, dass sich alle Gesellschaften, obgleich sie bereits in anderen Registern registriert sind, sich nun auch beim Transparenzregister registrieren und Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten anmelden müssen. Es gelten die folgenden Übergangsfristen:

  •  Aktiengesellschaften (AG), Europäische Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) bis zum 31. März 2022,
  •  GmbHs, Genossenschaften oder Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Aufgrund der Gesetzesänderung ergibt sich für viele Gesellschaften Handlungsbedarf. Viele Unternehmen müssen nun zukünftig erstmals ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden und ihre Angaben fortlaufend aktualisieren. Nachfolgend der Link zur Registrierung beim Transparenzregister: https://www.transparenzregister.de

Wenn Sie dabei weitere Informationen bzw. Unterstützung benötigen, sprechen Sie uns gerne an!

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