Das Arbeitsgericht Siegburg hat am 30. März 2022 – 3 Ca 1848/21 – entschieden, dass eine Krankenschwester bei einer Corona-Infektion gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.
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