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13.03.2024

Fortsetzungsklauseln bei Stimmrechtspools und Gesellschaftervereinbarungen weiterhin notwendig

von Dr. Ekkehard Nolting

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit mehr als 25% (Mindestbeteiligung) können steuervergünstigt verschenkt oder vererbt werden, wenn sie u.a. mind. 5 Jahre (Behaltensfrist) gehalten werden (§ 13a i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – sog. „Verschonungsregelung“). Zur Erreichung der Mindestbeteiligung können auch Anteile anderer Gesellschafter hinzugerechnet werden, wenn der Schenker/Erblasser mit diesen eine Poolvereinbarung geschlossen hat, die eine Stimmbindung und eine Verfügungsbeschränkung vorsehen. Davon wird besonders in Familiengesellschaften häufig Gebrauch gemacht. Bei dem Pool handelt es sich um eine Innengesellschaft i.S.v. § 740a BGB. Sie endet mit dem Tod eines Gesellschafters. Das ist vielfach nicht gewollt, da das die steuerliche Verschonung beseitigt und zu einer Nachversteuerung führt, wenn das während der 5-jährigen Behaltensfrist passiert. Um das zu vermeiden ist dringend zu empfehlen, für den Fall des Todes eine Klausel aufzunehmen, wonach die Vereinbarung mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird.
Soweit der Gesetzgeber nun die Fortsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Gesetzes wegen vorgesehen hat, wodurch Fortsetzungsklauseln entbehrlich werden, gilt das nur für sog. Außengesellschaften, nicht aber für Innengesellschaften wie den hier besprochenen Pools.

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