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16.12.2019

EU-Richtlinie zum Whistleblowing veröffentlicht

Am 26. November 2019 wurde im EU-Amtsblatt die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht.
Die Richtlinie verpflichtet juristische Personen des öffentlichen Sektors sowie juristische Personen des privaten Sektors, wenn sie mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle für Hinweisgeber einzurichten. Diese Meldekanäle können dann nicht nur die Arbeitnehmer der juristischen Person, sondern auch beispielsweise Freiwillige, Praktikanten und nicht geschäftsführende Mitglieder nutzen. Den Mitgliedstaaten wird dabei freigestellt, ob sie Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung zur Einrichtung sicherer Meldekanäle ausnehmen. Um den Hinweisgebern die Angst vor Repressalien bei Nutzung der Meldekanäle zu nehmen, werden die juristischen Personen zur Einhaltung einer Reihe von Schutzvorkehrungen für die Hinweisgeber verpflichtet. So dürfen Hinweisgeber beispielsweise nicht mit Suspendierungen, Kündigungen, Aufgabenverlagerung oder negativen Leistungsbeurteilungen „bestraft“ werden.

Neben der Einrichtung von Meldekanälen sieht die Richtlinie aber auch vor, dass entsprechende Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einzurichten sind. So sollten juristische Personen auf die Meldungen innerhalb von 7 Tagen mit einer Eingangsbestätigung reagieren sowie ordnungsgemäße Folgemaßnahmen ergreifen und die mit dem Hinweisgeber innerhalb von maximal drei Monaten mitteilen.

Zum jetzigen Zeitpunkt können die Unternehmen und Behörden noch aufatmen. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten, sondern sie ist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht erst einmal umzusetzen. Hierfür hat Deutschland bis spätestens zum 17. Dezember 2021 Zeit. Die Zeit bis zur Umsetzung in nationales Recht sollte aber ab sofort genutzt werden, um ein effektives Hinweisgebersystem im Unternehmen bzw. in der Behörde bereits jetzt umzusetzen. Denn gerade in Zusammenschau mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, das Whistleblowing vom Tatbestand ausnimmt, bietet sich die Einrichtung interner Meldekanäle an, um Meldungen von Verstößen, die unter Umständen (auch) Geschäftsgeheimnisse betreffen, intern abzuhelfen, statt sie in der Öffentlichkeit auszudiskutieren.

Kontakt

Manuela Pokern

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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