Rückwirkend ab 5. Januar 2021 kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 20 Kinderkrankentage, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage beanspruchen.
Der Bundesrat hat diese Änderung des § 45 SGB V bestätigt. Neben der Erkrankung des Kindes können diese Tage auch eingesetzt werden, wenn ein Kind wegen der coronabedingten Schul- bzw. KiTa-Schließungen zu Hause betreut werden muss, und selbst dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind. Arbeitnehmer, die dies in Anspruch nehmen, sind für diese Zeit von der Arbeit freigestellt, erhalten zwar kein Arbeitsentgelt, aber als Lohnersatz Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.
1. Wer hat Anspruch?
Die Kinderkrankentage gelten für …
2. Wann gelten Kinderkrankentage bei Schul-/ Kita-Schließungen?
Die neue Regelung gilt, wenn …
3. Was ist für die Arbeitnehmer zu tun?
Antragstellung bei der Krankenkasse.
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Fachanwältin für Arbeitsrecht
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