Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sind ebenfalls von den Auswirkungen der Corona-Krise stark betroffen. Auch ihnen soll durch das COVID-Krankenhausentlastungsgesetz schnelle Hilfe zuteil werden.
Zur Sicherstellung der Versorgung im Pflegebereich wurde folgendes geregelt:
1. Kostenerstattungen gem. § 150 SGB XI
Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung durch das Corona-Virus können die gem. § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Kostenerstattung von der Pflegekasse erhalten. Dies betrifft zum einen Mindereinnahmen wie auch außerordentliche Aufwendungen, die nicht anderweitig finanziert werden. Gemeint sind hiermit Mindereinnahmen im Rahmen der Leistungserbringung, wie auch Unterkunft und Verpflegung. Ausgenommen sind Positionen, die beispielsweise über das Kurzarbeitergeld oder das Infektionsschutzgesetz finanziert werden. Doppelfinanzierung ist zu vermeiden. Zu den außerordentlichen Aufwendungen sollen nicht nur Materialien gehören, die zum Schutz gegen die Infektion benötigt werden, sondern auch Mehrkosten durch Personalaufwendungen (Mehrarbeitsstunden oder Ersatzpersonal) für Personalausfälle durch Quarantäne oder Krankheit auftreten.
Der Antrag ist zum Monatsende bei einer Pflegekasse zu stellen, die Partei des Versorgungsauftrages ist. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, ggfls. auch vorläufig.
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kostenerstattungen anteilig (§ 150 Abs. 4 SGB XI)
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll unverzüglich im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere zum Erstattungsverfahren und den notwendigen Nachweisen regeln.
2. Unterstützung bei der Sicherstellung der Versorgung – flexibler Personaleinsatz
Die wesentliche Beeinträchtigung ist bei einer Pflegekasse, die Partei des Versorgungsauftrages ist, anzuzeigen. In Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden oder Stellen – unter Berücksichtigung des Landes- und Vertragsrechtes sind Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung sicher zu stellen. Von den gesetzlichen Bestimmungen zum Personaleinsatz kann sanktionsfrei abgewichen werden§ 150 Abs. 1 SGB XI.
Insbesondere möglich sein soll der flexible Einsatz des Pflegepersonals in anderen Bereichen. Die Gesetzesbegründung sieht ausdrücklich vor, dass bsw. Personal einer Tagespflege in Form eines ambulanten Pflegedienstes zur Versorgung der zuvor in der Tagespflege versorgten Personen nun im häuslichen Bereich möglich ist. Auch der Trägerübergreifende Einsatz von Personal kann durch Kooperationen oder Personalüberlassung stattfinden.
3. Keine Vergütungskürzung bei Unterschreitung der vereinbarten Personalmenge
Das Verfahren nach § 115 Abs. 3 S. 1 SGB XI wird ausgesetzt.
4. Keine Qualitätsprüfungen
Bis einschließlich 30. September 2020 finden keine Regelprüfungen nach § 114 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XI statt.
5. Änderung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dies gilt bis einschließlich 30. September 2020. Die Vergütung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gem. § 111 Abs. 5 SGB V.
6. Pflegebegutachtungen erfolgen nach Aktenlage § 147 SGB XI
Bis zum 30. September 2020 erfolgen Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach Aktenlage. Die erforderlichen Informationen sind vom Medizinischen Dienst von den in Betracht kommenden Personen wie Pflegende, Angehörige, Ärzte etc. telefonisch bzw. digital einzuholen. Hausbesuche finden nicht statt.
7. Wiederholungsbegutachtungen werden ausgesetzt
Wiederholungsbegutachtungen werden gem. § 151 SGB XI bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt.
Fazit:
Die für die jeweilige Einrichtung notwendige Kombination der vom Gesetzgeber geschaffenen Hilfspakete ist den Gegebenheiten anzupassen. Auf jeden Fall können nun die stark erweiterten Handlungsspielräume in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern genutzt werden.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Steuerrecht