Die Corona-Krise macht auch vor dem Vergaberecht nicht Halt. So ist der öffentliche Auftraggeber im Fall von Corona-bedingten Liefer- und Beschaffungsengpässen vor große Herausforderungen gestellt, da das Vergaberecht aufgrund seines Fristenplans einer schnellen Beschaffung grundsätzlich hindernd im Wege steht.
Damit eine Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung gewährleistet ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nunmehr mit Rundschreiben vom 19. März 2020 mitgeteilt:
1.Aufträge im Oberschwellenbereich
Die Corona-Epidemie stellt ein Ereignis im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV/§ 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO dar, welches ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für die Beschaffung von Leistungen (Heil- und Hilfsmittel, mobile IT-Geräte etc.) zulässt. Im Rahmen dieses Verfahrens können (formlose) Angebote auch bei sehr kurzer Fristsetzung bis zu 0 Tagen eingeholt werden.
Anders als für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb kann auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
2. Aufträge im Unterschwellenbereich
Auch im Unterschwellenbereich ist eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen in dieser Situation möglich, § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO.
3. Bestehende Verträge
Bestehende Verträge können ohne Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB verlängert oder wertmäßig ausgeweitet werden, ohne dass hierfür ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Dies gilt nach § 47 Abs. 1 UVgO (sofern die UVgO im jeweiligen Bundesland Anwendung findet) auch im Unterschwellenbereich.
Im Oberschwellenbereich ist die Vertragsänderung zu gegebener Zeit im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen.
Wir weisen drauf hin, dass es sich auch unter Berücksichtigung dieses Rundschreibens immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Bei der Beurteilung, ob die Zulassungsvoraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren auch bei Ihnen gegeben sind, unterstützen wir Sie gern.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht