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30.03.2020

Corona – Neues für Vereine und Vereinsvorstände

Das COVID-19-Gesetz hat heute, am 27. März 2020, auch den Bundesrat passiert.
Für Vereine und deren Vorstände ist besonders von Bedeutung, dass aufgrund des Versammlungsverbotes derzeit Mitgliederversammlungen nicht in der gewohnten und vom Vereinsrecht vorgesehenen Weise abgehalten werden können. Der Gesetzgeber hat daher für Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 abgehalten werden sollen und für Vereinsvorstände, deren Amtszeit im Jahr 2020 ausläuft, folgende Regelungen getroffen:

1.Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis eine Mitgliederversammlung stattfinden kann und ihn abberuft oder einen Nachfolger bestellt. Das ist für die Vereine wichtig, bei denen die Amtsdauer der Vorstände befristet ist und daher womöglich unabhängig davon ausläuft, ob neue Vorstände gewählt worden sind. Ihnen droht damit die Führungslosigkeit.

2.Für Mitgliederversammlungen gilt:

Der Vorstand kann Mitgliedern gestatten, ohne Anwesenheit am Versammlungsort an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Rechte – insbesondere das Stimmrecht und das Rederecht – im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Der Vorstand kann also Mitgliederversammlungen per Video-Konferenz abhalten, vorausgesetzt alle Mitglieder haben die Möglichkeit, sich daran zu beteiligen und insbesondere ihr Rede- und Stimmrecht auszuüben. Der Vorstand bedarf dazu keiner Ermächtigung in der Satzung sondern kann das auch ohne Satzungsgrundlage anordnen.

Der Vorstand kann Mitgliedern auch gestatten, ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Das wäre eine Möglichkeit, wenn ein Mitglied keine technische Möglichkeit zur Teilnahme an einer Videokonferenz hat und von seinem Rederecht keinen Gebrauch machen möchte.

3.Schließlich kann der Vorstand auch einen Versammlungsbeschluss im Umlaufverfahren herbeiführen. Dazu ist es abweichend vom bisherigen Vereinsrecht nicht erforderlich, dass diesem Verfahren sämtliche Mitglieder zustimmen. Erforderlich ist lediglich,

  • dass alle Mitglieder beteiligt worden sind;
  • ihnen der Beschlussgegenstand und -inhalt mitgeteilt wird;
  • sie aufgefordert werden, darüber abzustimmen;
  • dafür eine bestimmte Frist gesetzt wird;
  • die Stimmabgabe in Textform (z.B. e-mail) erfolgt (auch darauf ist in der Einladung zur Stimmabgabe hinzuweisen);
  • innerhalb der gesetzten Frist die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben;
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist.

Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.

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