Nachdem nun weitgehend geklärt erscheint, dass für das Setzen der meisten Cookies auf Webseiten die Einwilligung der Webseitenbesucher erforderlich ist, sind Internetnutzer bei Besuch einer Webseite gewohnt, vielfach darüber entscheiden zu müssen, welche Cookies sie akzeptieren und welche nicht. Die so genannten Consent-Manager, mit denen eine Auswahlmöglichkeit für die Cookies vorgesehen ist, bereiten in der Praxis allerdings häufig Schwierigkeiten, weil es selten für den Webseitenbesucher möglich ist, den Überblick zu behalten, wann und für welchen Fall und wie lange er seine Einwilligung für das Setzen von Cookies erteilt hat.
Die Datenschutzbehörden prüfen aktuell jedoch vermehrt Webseiten, ob diese im Hinblick auf das Setzen von Cookies die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Seit August 2020 wurden hierzu zahlreiche Prüfungen vorgenommen. Die Datenschutzbehörden sind bei einer länderübergreifenden Prüfung nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mehrzahl der Einbindung von Cookies gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.
Im Rahmen der Prüfung wurden vor allem folgende Mängel festgestellt:
Die Vielzahl der festgestellten Mängel zeigt, dass sich Webseitenbetreiber unbedingt damit auseinandersetzen müssen, wie sie Cookies rechtmäßig auf ihrer Webseite einbinden und wie die erforderlichen Datenschutzerklärungen zu gestalten sind. Dies betrifft auch andere Arten der Speicherungen von Nutzerinformationen. Andernfalls drohen Maßnahmen der Datenschutzbehörden. Außerdem sind Fehlverhalten von Wettbewerbern abmahnbar, so dass kostspielige Wettbewerbsstreitigkeiten drohen. Diese Folgen sollten durch einen rechtmäßigen Einsatz von Cookies, die auf jeder Webseite mittlerweile eingesetzt werden, verhindert werden.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz