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05.09.2023

Compliance-News: Neue BAFA-Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte kürzlich im August 2023 ihre neue Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern, BAFA – Zusammenarbeit in der Lieferkette. Ziel ist, unter Einbeziehung erster praktischer Erkenntnisse mehr Orientierung zur Umsetzung der Anforderungen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu geben. Dies gelingt insoweit, als dass zu einigen maßgeblichen Aspekten Stellung bezogen wird. Gelungen ist auch die Unterlegung mit Beispielen und die Konkretisierung in den gekennzeichneten Infoboxen.

Die neue Handreichung stellt nun zumindest klar, dass eine vertragliche Übertragung von Pflichten aus dem LkSG auf Zulieferer ebenso wie die Verpflichtung auf die Einhaltung aller umwelt- und menschenrechtsbezogenen Risiken nicht zulässig ist. Dies käme einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des LkSG gleich, was der Gesetzgeber nicht bezweckte. Das verpflichtete Unternehmen muss vielmehr selbst die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen.

Soweit es dazu der Mitwirkung von Zulieferern bedarf, sind Informationsabfragen und Verpflichtungen differenziert nach den jeweiligen Erkenntnissen der vorgenommenen Risikoanalyse und auf den jeweiligen Zulieferer zugeschnitten vorzunehmen. Beide Seiten sind aufgefordert, Informationsabfragen und Verpflichtungswünsche sachlich zu begründen, um dementsprechend die Notwendigkeit für die Einhaltung der Verpflichtungen des LkSG nachvollziehen zu können. Gewünscht ist ein Agieren auf Augenhöhe ohne Ausnutzung von Machtpositionen. Das BAFA betont, dass die pauschalierte Informationsabfrage sowie der Verweis auf eine vertragliche Verpflichtung und die turnusmäßige Bestätigung der Einhaltung derselben kein angemessener Kontrollmechanismus im Sinne des LkSG ist und die BAFA zur Prüfung und zum Einschreiten veranlassen könnte.

Anlass zur Konkretisierung des BAFA dürften vermehrt zu beobachtende Praktiken verpflichteter Unternehmen sein, die von ihren Zulieferern Vertragsänderungen und Verpflichtungserklärungen abverlangen, die teilweise deutlich zu weit gehen, im Regelfall nach einem einheitlichen Muster allen Zulieferern gleichermaßen übermittelt werden und die Zulieferer in regelrechte wirtschaftliche und organisatorische Not zu bringen drohen. Dadurch werden teils langjährige und bewährte Vertragsverhältnisse auf eine Zerreißprobe gestellt. Dem sollte nun ein Ende gesetzt worden sein.

Die Compliance-Verantwortlichen verpflichteter Unternehmen und der Zulieferer sollten daher, gegebenenfalls unter Einbeziehung fachkundigen Rechtsrates, ihre Vorgehensweise kritisch prüfen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Vertragsbeziehungen auch unter Geltung des LkSG erfolgreich fortsetzen zu können. Hierzu gehört für verpflichtete Unternehmen und Zulieferer gleichermaßen die Wirksamkeitsprüfung vor allem im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung oder überschießende Inanspruchnahme. Notwendig werden kann auch der Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung (sog. Non Disclosure Agreement). Zur Überbrückung von Interessenkonflikten sollte die Inanspruchnahme branchenübergreifender Angebote, insbesondere für ein Beschwerdeverfahren, in die Überlegungen und Verhandlungen einbezogen werden.

Es bleibt also spannend im Bereich der Lieferkette. Ein nächster großer Schritt ist die ab 1. Juni 2024 einsetzende Kontrolle durch das BAFA.  Bis dahin wird weiterhin die Praxis maßgeblich zur Schärfung der Anforderungen des LkSG beitragen. Dies wird noch relevanter, als dass der Kreis der verpflichteten Unternehmen sich ab 2024 durch die Arbeitnehmerschwelle von nur noch 1.000 Arbeitnehmern im Inland deutlich erhöht.

Gern unterstützen wird Sie.

Kontakt

Privat: Anita Wehnert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwältin für Steuerrecht

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