Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) für GmbH-Geschäftsführer erkannt:
Der Geschäftsführer ist im Rahmen einer D&O-Versicherung auch gegen die Inanspruchnahme auf Erstattung verbotener Zahlungen in der Krise der Gesellschaft nach § 64 S. 1 GmbHG versichert. § 64 S. 1 GmbHG verbietet dem Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft. Verbotswidrige Zahlungen hat der Geschäftsführer der Gesellschaft zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei rechtsdogmatisch nicht um einen Schadensersatzanspruch sondern um einen „Erstattungsanspruch eigener Art“, woraus das OLG Düsseldorf im Jahr 2018 den Schluss gezogen hatte, dass die Vermögensschadensversicherung dafür nicht eintreten müsse.
Der BGH hat damit aufgeräumt: Der Geschäftsführer müsse die allgemeinen Versicherungsbedingungen so verstehen, dass er gegen die Inanspruchnahme wegen eines Fehlverhaltens als Geschäftsführer unabhängig davon versichert sei, bei wem ein Vermögensnachteil eintrete und wie seine Inanspruchnahme juristisch qualifiziert werde. Die komplexe rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs als „Erstattungsanspruch eigener Art“, von der der BGH im Übrigen nicht abrückt, müsse der juristische Laie nicht nachvollziehen.
Fazit: Geschäftsführer können aufatmen; sie sind gegen die ruinöse Haftung aus § 64 GmbHG im Rahmen der D&O-Versicherung versichert. Zu leichtfertigem Umgang mit einer Krise sollte das dennoch nicht verleiten.