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11.09.2019

Auch Leiharbeitnehmer zählen

Ab 2.000 in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern ist ein paritätischer Aufsichtsrat im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 25. Juni 2019 entschieden, dass bei der Berechnung auch Leiharbeitnehmer zählen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (Az.: II ZB 21/18). Die Mindesteinsatzdauer aus § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt oder ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

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