Das Bundesarbeitsgericht entscheidet zur sachgrundlosen Befristung, dass eine 22 Jahre zurückliegende Tätigkeit nicht zählt.
(BAG v. 21.8.2019 – 7 AZR 452/17 ). Nach einer Vorbeschäftigung ist die sachgrundlose Befristung trotz § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht verboten. Die Norm ist verfassungskonform auszulegen, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber wieder eingestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht wendet dabei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, wonach das Verbot dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.
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