Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 entschieden, dass grundsätzlich auch bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich den Unternehmen ein Anspruch auf Einsicht in die Vergabeakte zustehen kann.
Der Auskunftsanspruch bzw. ein Recht auf Akteneinsicht kann sich entweder aus den Regelungen der VOB/A oder mittelbar aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben.
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