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04.03.2024

Aktuelles Urteil: Unternehmensumwandlung ändert Status nicht

Wurde ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags auch mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut, ändert sich sein Status nicht dadurch, dass sein Vertragsarbeitgeber später auf diese Konzerngesellschaft verschmolzen wird.

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche und in diesem Zusammenhang über den Rechtsweg zu den Arbeits- oder den ordentlichen Gerichten. Der Kläger war bei einer Gesellschaft auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags, in dem auch die Geschäftsführung einer Konzerngesellschaft als Tätigkeit vereinbart war, beschäftigt und gleichzeitig (ohne weitere vertragliche Grundlage) als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft des Konzerns bestellt. Die Gesellschaft, die Vertragspartner des Arbeitsvertrags war, wurde auf die Gesellschaft, bei der der Kläger Geschäftsführer war, verschmolzen und der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergehe, während das bisherige Arbeitsverhältnis erlösche. Kurz zuvor hatte der bisherige Arbeitgeber mit dem Kläger eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung geschlossen, nach der das Anstellungsverhältnis „gemäß Anstellungsvertrag sowie einschließlich sämtlicher Änderungen und Nachträge unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit Ablauf des Jahres“ enden sollte. Der Kläger wurde als Geschäftsführer nach der Verschmelzung abberufen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.

Das Landesarbeitsgericht gab der sofortigen Beschwerde des Klägers statt und eröffnete den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, da eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis vorläge.

Die Fiktionswirkung aus § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, dass der Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, ende mit der Abberufung als Geschäftsführer. Daher ist hiernach vom Kläger darzulegen, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorgelegen hat.

Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien, wie hier, die Tätigkeit als (Fremd-)Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erbringen. Organ- und Anstellungsverhältnis sind in ihrem Bestand unabhängig voneinander, das Direktionsrecht nach § 106 GewO hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit nur für die Dauer der Bestellung beschränkt. Auch wenn der Kläger als Geschäftsführer behandelt wurde, so ist keine Statuskorrektur nach § 611 a Abs. 1 S. 6 BGB zulässig, weil die Parteien gerade das besonderen Schutzregeln unterliegende Arbeitsverhältnis als Vertragsgrundlage gewählt haben. Dieses Arbeitsverhältnis ist gemäß §§ 35 a Abs. 2 UmwG, 613 a BGB infolge der Verschmelzung auf die Gesellschaft übergegangen, deren Vertretungsorgan der bisherige Arbeitnehmer ist. Hierdurch ändert sich aber der Status nicht: Das Vertragsverhältnis geht als Arbeitsverhältnis über und bleibt auch beim Betriebserwerber ein solches, solange die Parteien nicht Abweichendes (wirksam) vereinbaren.

Fazit: Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags auch mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut wird, sollten die Vertragsparteien bewusst entscheiden, ob mit dem Einsatz als Geschäftsführer sich der Status ändern soll. Ohne explizite Vereinbarung bleibt der Status des besonders geschützten Arbeitnehmers bestehen und ändert sich weder dadurch, dass der Mitarbeiter tatsächlich in der Praxis als Geschäftsführer und nicht als Arbeitnehmer behandelt wird, noch dadurch, dass er später durch einen Betriebsübergang gleichzeitig Geschäftsführer und Arbeitnehmer der vom ihm vertretenen Konzerngesellschaft ist.

Kontakt

Dr. Andrea Benkendorff

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mediatorin (Univ.)

Coach (Univ.)

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