Tipps

08.01.2024

10 Tipps für effektiven Markenschutz: Wie Sie Ihre Marke erfolgreich anmelden, verwalten und schützen.

von Manuela Pokern

In diesem Artikel geben wir praktische Tipps zum Schutz Ihrer Marke.

  1. Vorteile einer eingetragenen Marke

Marken können erheblich dazu beitragen, die eigenen Geschäftsinteressen vor der Konkurrenz zu schützen und bieten daher einen hohen wirtschaftlichen Mehrwert. Denn Markeninhaber erhalten das ausschließliche Recht, die geschützten Zeichen im Geschäftsverkehr zu benutzen. Dritte dürfen identische oder ähnliche Zeichen nicht ohne die Einwilligung des Markeninhabers markenmäßig verwenden. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen wie Unterlassungsansprüche oder die Geltendmachung von Schadensersatz.

  1. Bestimmen Sie die Produkte, für die Sie die Marke verwenden wollen, genau!

Machen Sie sich im Vorfeld klar, welche Waren und Dienstleistungen Sie mit der Marke schützen wollen. Ihre Marke erstreckt sich nicht automatisch auf alle denkbaren Waren und Dienstleistungen, sondern nur auf diejenigen, die Sie bei der Markenanmeldung angeben. Deshalb ist die gewissenhafte Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nach Maßgabe der Nizza-Klassifikation unerlässlich. Benennen Sie die Waren und Dienstleistungen so eindeutig, dass sowohl das Markenamt als auch Dritte den genauen Schutzumfang erkennen können. Aber Achtung, nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen des Verzeichnisses sind nicht möglich. Haben Sie daher immer die perspektivische Ausrichtung Ihrer Geschäftstätigkeit im Blick.

  1. Legen Sie fest, wo Sie überall Markenschutz benötigen!

Wenn Sie Ihre Waren und Dienstleistungen nicht nur in Deutschland anbieten, stellt sich weiter die Frage nach dem räumlichen Schutzbereich. Soll Ihre Marke vielleicht über Deutschland hinaus auch EU-weiten Schutz gewähren? Neben der Anmeldung nationaler Marken in den jeweiligen Mitgliedstaaten gibt es die Möglichkeit der Anmeldung einer Unionsmarke beim Europäischen Patent- und Markenamt (EUIPO). Mit einer Unionsmarke erlangt man mit nur einem Eintragungsverfahren Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Das erspart Ihnen die deutlich komplexere Verwaltung mehrerer nationaler Marken. Das Risiko, dass der Markeneintragung älterer Drittrechte entgegenstehen ist aufgrund des räumlichen Schutzumfangs aber deutlich höher. Schließlich kommt auch eine Internationale Anmeldung Ihrer nationalen Marke oder Unionsmarke in Betracht. Über das vom Weltamt für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltete Madrider Protokollsystem kann Markenschutz in bis zu 130 Ländern weltweit mit nur einer Anmeldung erlangt werden.

  1. Lassen Sie vorher prüfen, ob Ihr Zeichen noch „frei“ ist!

Vor jeder Markenanmeldung, aber auch vor jeder Aufnahme der Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr, sollte unbedingt eine professionelle Drittmarkenrecherche durchgeführt werden. Das ist unverzichtbar, um Kollisionen mit bereits existierenden Marken zu vermeiden. Ohne eine gründliche Suchabfrage und die fachgerechte Auswertung der Rechercheergebnisse sind Abmahnungen, Klagen gegen die Zeichenbenutzung oder Widersprüche gegen Ihre Markenanmeldung vorprogrammiert. Natürlich können Sie die Register der Markenämter auch eigenständig einsehen. Allerdings ergeben selbst vorgenommene Recherchen nur identische oder stark ähnliche Treffer. Machen Sie sich bewusst, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Markenanmeldung nicht prüft, ob bereits identische oder ähnliche Marken in den Registern eingetragen sind. Hierfür sind nur Sie als Anmelder verantwortlich.

 

Copyright, Markenschutz

 

  1. Melden Sie nur Marken an, die auch unterscheidungskräftig sind!

Sind die Anmeldeformulare beim Markenamt eingereicht und die amtlichen Gebühren bezahlt, geht das Deutsche Patent- und Markenamt dazu über, die formellen Voraussetzungen Ihrer Markenanmeldung und das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu prüfen. Das Markenamt darf keine Marken eintragen, denen es an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Versteht der Verkehr Ihre Marke daher nur als Werbeaussage, Slogan oder Beschreibung Ihrer Waren und Dienstleistungen, weist das Markenamt die Anmeldung zurück. Gegebenenfalls können Sie dies durch die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke verhindern.

Besteht an der Unterscheidungskraft kein Zweifel, gelangen Marken häufig schon nach wenigen Monaten zur Eintragung. Machen Sie sich keine Sorgen, wenn das Eintragungsverfahren etwas länger dauert. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Markenschutzes ist stets der Anmeldetag maßgeblich.

  1. Was können Sie bei einem Widerspruch gegen die Markeneintragung tun?

Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung können Inhaber älterer Drittmarken Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft das Markenamt, ob eine Kollision, d.h. eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit dem älteren Drittrecht, besteht. Im schlimmsten Fall führt ein Widerspruch zur Löschung der angegriffenen Marke. Einen unberechtigten Widerspruch weist das Markenamt zurück.

Gegen Ihre Markenanmeldung wurde bereits Widerspruch erhoben? Dann prüfen Sie genau bzw. lassen prüfen, ob die geltend gemachten Drittrechte auch tatsächlich verletzt sind. Tragen Sie die entsprechenden Argumente gegen eine Verwechslungsgefahr in einer Stellungnahme dem Markenamt vor. Gegebenenfalls kann zur Verteidigung Ihrer Markeneintragung auch die Einrede der mangelnden Benutzung erfolgsversprechend sein. Diese muss aktiv in einem Widerspruchsverfahren erhoben werden. Das Markenamt selbst nimmt keine Rechtsberatung vor. Gern stehen wir Ihnen mit fachkundigem Rat zur Seite, um Ihre Verteidigungschancen zu erhöhen.

  1. Was können Sie bei einer Abmahnung wegen einer behaupteten Markenverletzung tun?

Werden Sie aufgefordert, die Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr wegen einer Markenverletzung zu unterlassen, prüfen Sie in erster Linie den Unterlassungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die behaupteten älteren Drittrechte bestehen, dass Sie das angegriffene Zeichen markenmäßig (!) und nicht etwa nur beschreibend benutzen, und zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr besteht. Wir empfehlen Ihnen dringend, etwaige von der Gegenseite unterbreitete Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft zu unterschreiben. Gegen unberechtigte Abmahnungen können Sie sogar selbst vorgehen. Häufig finden sich mit dem Inhaber der älteren Drittmarke auch interessengerechte, einvernehmliche Lösungen, etwa mit Hilfe von Koexistenzvereinbarungen.
Ein Markenwiderspruch oder eine Abmahnung bedeuten nicht zwingend das Aus für die Benutzung des Zeichens bzw. Ihre Marke.

  1. Verwaltung Ihre Marke heißt Markenüberwachung und Fristenkontrolle!

Ihre Marke wurde erfolgreich eingetragen und auch die Widerspruchsfrist ist verstrichen. Herzlichen Glückwunsch zu diesem Meilenstein! Können Sie sich jetzt einfach zurücklehnen? Keineswegs, ab jetzt beginnt die sorgfältige Verwaltung Ihres Markenbestands.

  1. Lassen Sie Ihre Marke regelmäßig überwachen!

Markenverwaltung bedeutet unter anderem Markenüberwachung. Jeden Tag werden neue Marken eingetragen. Behalten Sie den Überblick über Neueintragungen, indem Sie die Markenregister regelmäßig überwachen lassen. Auf diese Weise erkennen Sie frühzeitig neue Markenanmeldungen, die Ihre eigene Marke verletzen könnten. Denken Sie daran, dass die Markenämter diese Aufgabe nicht für Sie übernehmen. Es liegt an Ihnen, die Verwässerung Ihrer Marke aktiv zu verhindern. Denn umso häufiger die markenmäßige Benutzung Ihres Zeichens oder eines stark ähnlichen Zeichens im Geschäftsverkehr durch Dritte wird, umso eher droht Ihr Zeichen gebräuchlich zu werden.

  1. Behalten Sie die Fristen im Blick!

Überwachen Sie die relevanten Fristen! Achten sie beispielsweise auf die fünfjährige Benutzungsschonfrist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Benutzungszwang. Das bedeutet, dass Ihre Marke spätestens zu diesem Zeitpunkt tatsächlich für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr genutzt werden muss, um die Löschung zu verhindern.

Die Fristenkontrolle ist auch hilfreich, wenn Sie den räumlichen Schutzbereich Ihrer Marke durch eine Zweitanmeldung erweitern wollen. Bis zu einer Frist von sechs Monaten ab der Eintragung der ersten Marke können Sie für identische Nachanmeldungen den Anmeldetag der Erstanmeldung in Anspruch nehmen (Inanspruchnahme Priorität).

Beachten Sie, dass der Markenschutz stets nur für zehn Jahre gewährt wird. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die entsprechende Gebühr rechtzeitig bezahlt wird. Bei Unionsmarken ist zusätzlich ein fristgerechter Verlängerungsantrag erforderlich.

Die Anmeldung und Verwaltung einer Marke kann komplex sein. Daher stehen wir Ihnen bei allen Fragen des Markenrechts gern zur Seite. Von der Durchführung und Auswertung einer Drittmarkenrecherche über die Vertretung im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Abmahnverfahrens bis hin zur Überwachung Ihres Markenportfolios können Sie auf unsere langjährige Expertise vertrauen.

Kontakt

Manuela Pokern

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

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