Stiftungsrecht Aktuell: Der interessante Beitrag unseres Stiftungsrechtsexperten Jörg Dieter Battke “Die Stiftungsrechtsreform und ihre Folgen, insbesondere für Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie kommunale Stiftungen in Sachsen” ist in den SächsVBl 4/2024 nun veröffentlicht worden. Den Artikel können Sie online hier lesen.
Mit Wirkung vom 01.07.2023 ist bereits der erste Teil des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG) in Kraft getreten. Zielstellung dieses Gesetzes war es u. a., eine einheitliche und abschließende bundesrechtliche Regelung des Stiftungsrechts zu schaffen. Dementsprechend sind für rechtsfähige Stiftungen seit Inkrafttreten des StiftRVEG die neugefassten §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig. Diesen Bestimmungen des BGB unterfallen sowohl Stiftungen, die bereits vor dem 01.07.2023 errichtet worden sind als auch Stiftungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder entstehen werden.
Ob und in welchem Umfang einzelne Stiftungen Änderungen ihrer Satzung vornehmen müssen, kann nur anhand der jeweiligen einzelnen Stiftungssatzung beantwortet werden. Nichtsdestotrotz sind die zuständigen Stiftungsorgane, allen voran der Stiftungsvorstand zwecks Vermeidung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Stiftungsbehörde gut beraten, die Stiftungssatzung rechtzeitig einer Überprüfung auf Anpassungsbedarf zu unterziehen.
Nehmen Sie rechtzeitig Kontakt zu unserem Experten im Stiftungsrecht Jörg-Dieter Battke auf.
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