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04.07.2024

Arbeitszeiterfassung: Nichts Neues in Sicht

Kommt ein neues Gesetz zur Arbeitszeiterfassung?

Nach Entscheidungen des EuGH und BAG sind Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu erfassen. Gespannt wird auf eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung gewartet. Ob sie noch in dieser Legislatur kommt, ist nach einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten der Partei “Die Linke” mehr als ungewiss.

Anschließend an die sogenannte Stechuhr-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 14. Mai 2019 – C-55/18) hatte das Bundesarbeitsgericht im September 2022 (BAG, 13. September 2022 – 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von ihren Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (siehe unseren News-Artikel. Die Regierungsparteien hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, in der laufenden Legislaturperiode im Dialog mit den Sozialpartnern zu prüfen, welcher Anpassungsbedarf sich angesichts der Rechtsprechung ergibt. Zwischenzeitlich kursierte ein Referentenentwurf zur Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes, um die Arbeitszeiterfassung dort zu regeln. Die CDU befürwortete hingegen einen größeren Wurf und wollte das Arbeitszeitgesetz insgesamt anfassen. Auch die FDP scheint eine umfassendere Novellierung bspw. mit Abschaffung der Tageshöchstarbeitszeit und Fokus auf die Wochenarbeitszeit zu befürworten.

Nun hat sich die Bundesregierung zum Thema auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der Partei “Die Linke” geäußert. Die Bundesregierung erklärt in der Antwort (BT-Drs. https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011971.pdf) zur geplanten Neuregelung der Arbeitszeiterfassung Folgendes:

    • Im Dialog mit den Sozialpartnern sei keine Einigung erzielt worden.
    • Das Arbeitsministerium habe einen Regelungsvorschlag unterbreitet, der in der Bundesregierung noch beraten wird. Einen Zeitplan gebe es nicht.
    • Das BMAS und das BMF sollen prüfen, wie elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns verbessern können, ohne kleine und mittelständische Unternehmen zu stark zu belasten. Eine kostenfreie elektronische Zeiterfassungslösung für Arbeitgeber werde erwogen, aber die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. Ein Abschlussdatum gebe es nicht.

 

Fazit

Nach unserer Auffassung ist mit einer gesetzlichen Neuregelung noch in der laufenden Legislatur nicht mehr zu rechnen. Es bleibt bis auf Weiteres dabei: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Eine Sanktion bei einem Verstoß regelt das Gesetz nicht.

Kontakt

Karsten Matthieß

Lawyer

Specialist lawyer for labour law

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