Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Oktober 2021, Az.: 6 AZR 253/19, entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der im Bereich der Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) ein Überstundenzuschlag erst zusteht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit soll es nicht darauf ankommen, ob die Überstunden schon im Dienstplan hinterlegt, also geplant waren, oder nicht.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der zwischen geplanten und ungeplanten Überstunden unterschieden wurde (Urteil vom 25. April 2013, Az.: 6 AZR 800/11) und Teilzeitbeschäftigte in Wechselschicht- und Schichtarbeit einen Überstundenzuschlag für ungeplante Überstunden erhielten, selbst wenn die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschritten wurde (Urteil vom 23. März 2017, Az.: 6 AZR 161/16), aufgegeben. Die bisherige Rechtsprechung basierte auf der Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K. Dieser wurde vom Bundesarbeitsgericht so ausgelegt, dass nur solche Arbeitsstunden Überstunden seien, die im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet wurden (also ungeplant waren) oder die im Schichtplan zwar vorgesehen waren (also geplant waren), aber nicht im Schichtplanturnus ausgeglichen wurden und über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinaus gehen. Bei ungeplanten Überstunden kam es nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde, da für Teilzeitbeschäftigte im Wechselschicht- oder Schichtarbeit ungeplante Überstunden eine Doppelbelastung darstellen würden. Ungeplante Überstunden könnten, anders als geplante, nicht innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen werden. Auch die Zahlung der Schichtzulage sei noch kein ausreichender Ausgleich für diese Doppelbelastung. Diese könne nur durch zusätzliche Zahlung des Überstundenzuschlags ausgeglichen werden. Eine andere Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K würde gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen, wonach Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftige, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
In Abkehr von dieser bisherigen Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K nicht ausgelegt werden kann, sondern gegen das Gebot der Normklarheit verstößt und daher unwirksam ist. Die Folgen dieses Urteils, das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, sind erheblich: