Der Bundesgerichtshof hat in einem kürzlich veröffentlichen Urteil konstatiert, dass die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste auch dann Legitimationswirkung entfaltet, wenn die Geschäftsanteile bereits eingezogen sind. Im zugrunde liegenden Fall haben die Gesellschafter einer GmbH eine Gesellschafterversammlung abgehalten, nachdem der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen worden war. Eine aktualisierte Gesellschafterliste wurde in notariell beurkundeter Form der Gesellschafterversammlung vorgelegt, war jedoch noch nicht im Handelsregister aufgenommen worden. Der Gesellschafter nahm an der Gesellschafterversammlung teil und stimmte bei den Beschlüssen stets mit. Dies geschah zu Recht, entschied nun der 2. Senat des Bundesgerichtshofs. Dies ergebe sich aus der mit der Gesellschafterliste verbundenen Legitimationswirkung aus § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG.