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22.04.2020

Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes in Coronazeiten geplant

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schlägt in einem Referentenentwurf für eine COVID-19-Arbeitszeitverordnung folgende Änderungen des Arbeitszeitgesetzes befristet bis zum 31. Juli 2020 vor:

  1. Die tägliche Höchstarbeitszeit soll auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden, soweit keine Einstellung oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen möglich sind und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird.
  2. Die Ruhezeiten können um bis zu zwei Stunden auf minimal 9 Stunden verkürzt werden. Der Ausgleich soll innerhalb von vier Wochen möglichst durch freie Tage erfolgen.
  3. Der Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden.
  4. Dies soll aber nur für bestimmte Berufe greifen, die erforderlich sind, das Gemeinwesen funktionstüchtig zu halten. Dies sollen Tätigkeiten sein
  • der Produktion und des Handels von Waren des täglichen Bedarfs; der Produktion und dem Vertrieb von Medizinprodukten (incl. vor allem solcher Produkte, die der Bekämpfung der Pandemie dienen);
  • der medizinischen Behandlung;
  • von Not- und Rettungsdiensten;
  • der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
  • der Krankenpflege in stationären und ambulanten Bereichen;
  • der Energie- und Wasserversorgung sowie der Abfall- und Abwasserentsorgung
  • der Landwirtschaft;
  • der Geld- und Wertpapiertransporte;
  • der Dateninfrastruktur und
  • der Tätigkeiten in Verkaufsstellen, die in den Ladenschlussgesetzen des Bundes bzw. in den Ladenschlussgesetzen der Länder beschrieben werden (z. B. Tankstellen).

Kontakt

Dr. Andrea Benkendorff

Lawyer

Specialist lawyer for labour law

Mediator (Univ.)

Coach (Univ.)

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