Die Beantwortung der Frage, ob eine vollständige Zahlungspflicht auch dann besteht, wenn dem Mieter von Gewerberäumen durch die Behörde coronabedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wurde, geht in eine neue Runde.
Zuletzt hat das Oberlandesgericht Dresden in der behördlichen Anordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage und eine Anpassung des Vertrages dahingehend bejaht hat, dass der Mieter die Kaltmiete für die Dauer der Schließung auf die Hälfte reduzieren konnte. Dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2022 – Az. XII ZR 8/21 entgegen getreten und hat das Urteil des Oberlandesgericht aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist die durch das Oberlandesgericht vorgenommene pauschale Betrachtung ohne Berücksichtigung der Umstände des konkrete Falles nicht ausreichend. Es bedarf einer Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Geschäftsschließung durch eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Beachtung
möglicher Nachteile für den Mieter durch die Geschäftsschließung bzw. deren Dauer,
schadensmindernder Maßnahmen durch den Mieter zur Vermeidung drohender Verluste
finanzieller Vorteile des Mieters aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile.
Es bleibt abzuwarten, welche Gesichtspunkte das Oberlandesgericht in seine Abwägung einfließen lassen wird und wie sich diese auf die Entscheidung, insbesondere die Möglichkeit der Anpassung der Miete, auswirken werden.
Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung.Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Funktional
Always active
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.