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16.06.2026

GmbH-Geschäftsführung und Sozialversicherungspflicht

Der entscheidende Maßstab: Rechtsmacht durch Gesellschafterstellung

Ob eine GmbH-Geschäftsführung Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, hängt davon ab, ob sie rechtlich als selbstständig oder als abhängig beschäftigt eingestuft wird. Diese Abgrenzung hat erhebliche finanzielle Folgen: Wer abhängig beschäftigt ist, zahlt in die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein – wer selbstständig tätig ist, nicht. Mit dieser Frage beschäftigen wir uns regelmäßig.

Entscheidend ist dabei nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts die sogenannte Rechtsmacht, die sich aus der Gesellschafterstellung ergibt. Es kommt also nicht darauf an, wie eigenständig die Geschäftsführung im Tagesgeschäft tatsächlich auftritt, sondern welchen rechtlichen Einfluss sie auf Gesellschafterbeschlüsse nehmen kann. Konkret muss sie aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sein, maßgeblich auf die Beschlüsse einzuwirken – insbesondere muss sie unerwünschte Weisungsbeschlüsse verhindern können. Nur dann gilt sie als selbstständig und ist von der Sozialversicherungspflicht befreit.

Der Fall: Geschäftsführung mit mittelbarer Mehrheit

Das LSG Sachsen hatte folgenden (vereinfachten) Sachverhalt zu beurteilen (Urt. v. 18.02.2026 – Az. L 1 BA 20/24): Die Geschäftsführung war selbst mit 47 % an der GmbH beteiligt; die übrigen 53 % hielt eine Aktiengesellschaft, in der dieselbe Person alleiniger Vorstand war. Beschlüsse in der GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Entscheidung des LSG Sachsen

Das LSG Sachsen ist der Ansicht, dass die Vorstandsstellung in der AG keine ausreichende Rechtsmacht vermittelt, um maßgeblichen Einfluss auf Beschlüsse der GmbH zu nehmen. Zwar unterliegt der Vorstand einer AG grundsätzlich keinen Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats. Nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG kann der Aufsichtsrat jedoch festlegen, dass er bestimmten Geschäften des Vorstands zustimmen muss. Das Gericht sieht darin ein mögliches Hindernis: Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, könnte die Geschäftsführung als Vorstand der Mutter-AG gehindert sein, das Stimmrecht der AG in der GmbH in ihrem eigenen Sinne auszuüben.

Unsere Einschätzung: Die Argumentation überzeugt nicht

Das Gericht lässt dabei jedoch außer Acht, dass der Aufsichtsrat der Mutter-AG lediglich die Möglichkeit hat, seine Zustimmung zu einer bestimmten Stimmabgabe zu verweigern. Er kann dem Vorstand also untersagen, in der GmbH für einen bestimmten Beschluss zu stimmen – nicht aber vorschreiben, wie er stattdessen abstimmen soll. Dem Vorstand bleibt daher immer die Möglichkeit, sich in der Gesellschafterversammlung der GmbH zu enthalten. Hält die Geschäftsführung – wie im entschiedenen Fall – persönlich bereits die Mehrheit der Stimmen, kann sie den Beschlussinhalt in der GmbH weiterhin uneingeschränkt bestimmen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die GmbH-Satzung für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung aller Gesellschafter oder ausdrücklich die positive Stimme der AG vorsehen würde.

Ausblick: Revision beim Bundessozialgericht

Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 12 BA 3/26 R) und sollte nach unserer Einschätzung aus den genannten Gründen zur Aufhebung des Urteils führen.

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