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24.06.2026

Milka-Mogelpackung: Gericht verbietet verdeckte Füllmengenreduzierung bei Milka-Schokolade

LG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 12 O 118/25

Ergebnis auf einen Blick

Das Landgericht Bremen hatte dem Lebensmittelhersteller Mondeléz untersagt, Milka-Schokoladentafeln mit einer reduzierten Füllmenge von 90 g in einer Verpackung zu vertreiben, die mit der bisherigen 100-g-Verpackung nahezu identisch ist – ohne deutlich sichtbaren Hinweis auf die Mengenänderung. Der bloße Aufdruck der neuen Gewichtsangabe auf der Verpackung reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen.

Sachverhalt

Die beklagte Herstellerin der bekannten Marke Milka vertrieb ihre Schokoladentafeln jahrelang mit einer Nettofüllmenge von 100 g. Seit Anfang 2025 werden zahlreiche Sorten nur noch mit 90 g Inhalt angeboten. Die Verpackungsgröße blieb jedoch nahezu identisch: gleiche Abmessungen, gleiches Design, gleiche Farbgebung.

Die Mengenreduzierung wurde lediglich durch die übliche Angabe der Nennfüllmenge auf der Rückseite sowie einen zusätzlichen, unauffälligen Aufdruck auf der Vorderseite kenntlich gemacht – jeweils in weißer Schrift, optisch kaum vom bisherigen Erscheinungsbild abweichend. Besonders kritisch hierbei: Die zur Auslieferung verwendeten Regalverpackungen verdeckten mit der Kartonlasche exakt die Füllmengenangabe auf der Vorderseite.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte Mondeléz daher ab und klagte auf Unterlassung.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch und klassifizierte das Vorgehen als sogenannte „relative Mogelpackung” (auch: Shrinkflation oder Downsizing): Die Verpackung ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden – die Täuschung entsteht jedoch im Vergleich mit dem früheren Produkt. Stammkunden, die das Produkt seit Jahren kennen, haben nach Überzeugung des Gerichts keinen Anlass, die Füllmenge beim Kauf neu zu überprüfen. Der Wiedererkennungseffekt der Verpackung überlagert die tatsächliche Veränderung des Inhalts.

Weder die Grundpreisangabe noch eine bloße Anpassung der Grammatur auf der Verpackungsrückseite genügen zur Aufklärung. Das Gericht stellte klar: Ein entsprechender Hinweis muss deutlich, verständlich und in der konkreten Kaufsituation wahrnehmbar sein. Daran fehlte es hier. Dass sich Mondeléz aufgrund des Preisanstiegs der Rohstoffe zur Mengenreduzierung gezwungen sah, änderte an der rechtlichen Beurteilung nichts.

In der Vergangenheit sind bereits ähnliche gerichtliche Entscheidungen ergangen (LG Hamburg, Urteil vom 13.02.2024, Az. 406 HKO 121/22,– Sanella; OLG Wien, Urteil vom 24.6.2025 – 4 R 197/24f, GRUR-RS 2025, 24313 – Atlantik-Lachs).

Praxishinweis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz – nicht nur für die Lebensmittelbranche. Das Urteil bestätigt eine zunehmend strenge Rechtsprechung zu Shrinkflation-Praktiken und macht deutlich:

Wer Füllmengen reduziert, ohne dies klar und auffällig zu kommunizieren, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Unternehmen, die Produktinhalte bei gleichbleibender Verpackungsgestaltung anpassen, sollten sicherstellen, dass der Hinweis auf die Mengenänderung optisch prominent platziert, für den Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit erkennbar und nicht durch Verpackungs- oder Displaymaterial verdeckt wird. Eine bloße Pflichtangabe nach dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht genügt nicht, um den Irreführungsvorwurf auszuschließen.

Haben Sie Fragen zu wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an Produktkennzeichnung oder Verpackungsgestaltung? Wir beraten Sie gerne.

 

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