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27.12.2019

Neufassung der Incoterms zum 1. Januar 2020

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat für den internationalen Handelsverkehr standardisierte Lieferklauseln entwickelt, die sogenannten Incoterms®, die inzwischen auch im nationalen Warenverkehr Verwendung finden. Zum 1. Januar 2020 werden die bisher geltenden Incoterms 2010® durch die überarbeitete Fassung Incoterms 2020® abgelöst.
Ein wesentliches Ziel war, die Klauseln praxisfreundlicher zu gestalten, was u.a. zu einer veränderten Reihenfolge der Klauseln geführt hat. Inhaltlich wurde der Term „FCA – Free Carrier (frei Frachtführer)“ dahingehend modifizert, dass der Verkäufer künftig eine on-bord bill of lading (Frachtbrief/Bordkonnossement) vom Frachtführer verlangen kann, wenn er dies mit dem Käufer ausdrücklich vereinbart; ein solches Dokument benötigt er, um bei einem Dokumentenakkreditiv die Auszahlung des Kaufpreises zu erhalten.

Bei den Terms „CIF – Carriage and Insurance paid to“ (frachtfrei versichert)“ und „CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht)“ können künftig abweichend von der Mindestversicherungsdeckung verschiedene Standards zwischen der Mindest- und Maximalabdeckung vereinbart werden. Ohne diese Vereinbarung gilt bei CIF die Mindestdeckung, bei CIP jedoch künftig die Maximaldeckung. Bei diesen Klauseln ist schließlich darauf zu achten, dass diese nur Verwendung finden dürfen, wenn beschiffbares Wasser als Liefer- oder Bestimmungsort genannt ist.

Der neue Term „DPU“ ersetzt den bisherigen „DAT“ (deliefered at terminal); dadurchsoll nur der Begriff „Terminal“ durch den praxisnäheren des (vereinbarten) „Entladeortes“ („place unloaded“) ersetzt werden.

Weiterhin Bestand haben die bisherigen Klausel EXW und DDP. Diese sind aber für den internationalen Handel weitgehend unbrauchbar, da dadurch jeweils die Partei mit der Ausfuhr- bzw. Einfuhrabwicklung belastet wird, die dieses in der Regel gar nicht leisten kann. Diese Klauseln sollten im internationalen Verkehr daher gemieden werden. Auch sollte dringend darauf geachtet werden, dass bestimmte Klauseln (FAS, FOB, CFR und CIF) nur für den Schiffstransport gedacht sind und für andere Transportarten ungeeignet sind, weil sie dort größte Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen.

Außerdem sollten diese Klauseln nicht bei Container-Versand verwendet werden, weil durch die Besonderheiten in diesem Bereich Regelungslücken entstehen. Keine Berücksichtigung hat wegen der Komplexität des Regelungsbedarfs eine spezielle neue Entwicklung in der Handelspraxis, die Einführung des sog. „bestätigten Bruttomasse“ („VGM – Verified Gross Mass“) gefunden: Dahinter verbirgt sich die durch ein internationales Übereinkommen eingeführte Verpflichtung, beladene Frachtcontainer mit einer kalibrierten und zertifizierten Messeinrichtung zu wiegen. Ohne das Wiegeprotokoll darf der Container nicht auf ein Schiff verladen werden. Die damit verbundenen Pflichten und Kosten müssen also gesondert vereinbart werden.

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