News

28.09.2026

EmpCo und Altbestände: Was der neue § 15b UWG für Lagerware bedeutet

Seit dem 27. September 2026 gelten im deutschen Recht die neuen Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung aus der EmpCo-Richtlinie. Offen war lange, was mit Altbeständen passiert, deren Verpackung oder Etikett noch Aussagen tragen, die nach neuem Recht nicht mehr zulässig sind. Drei Tage vor dem Stichtag hat der Bundestag dafür eine Sonderregelung beschlossen. Dieser Beitrag erklärt, was Inhalt des neuen § 15b UWG ist und wo seine Grenzen liegen.

Was hat der Bundestag am 24. September 2026 beschlossen?

Der Bundestag hat ergänzend einen § 15b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt. Danach sind Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Vorgaben zur Bekämpfung von Greenwashing bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Die Vorschrift wurde über einen Änderungsantrag im Rechtsausschuss in das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts aufgenommen. Sie ist bis zum 27. September 2028 befristet.

Ist § 15b UWG eine Abverkaufsfrist?

Nein. § 15b UWG erlaubt nicht pauschal, Altbestände bis zu einem bestimmten Datum weiter zu verkaufen. Eine solche Übergangs- oder Abverkaufsfrist ist in der EmpCo-Richtlinie nicht vorgesehen, sodass auch der deutsche Gesetzgeber nicht von der sofortigen Geltung der Regelungen abweichen darf. Eine Umweltaussage, die gegen die neuen Vorgaben verstößt, bleibt daher unzulässig. Die Vorschrift stellt jedoch einen neuen Maßstab auf, der bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs berücksichtigt werden muss. Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen den Vertrieb einstellen oder Ware nachbessern muss, ergibt sich daher erst aus einer Abwägung im Einzelfall.

Welche Kriterien fließen in die Abwägung ein?

Der Beschluss des Bundestages sieht vor, dass vier Aspekte bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zu berücksichtigen sind: wie schwer der Verstoß wiegt, welche Anstrengungen das Unternehmen bereits unternommen hat, um die neuen Vorgaben umzusetzen, welche Kosten mit einer Beseitigung verbunden wären und welche Umweltbelastungen etwa durch die Vernichtung von Ware entstünden. All diese Aspekte tragen dazu bei, zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Beseitigung verhältnismäßig sind. Es kann daher unter Umständen sein, dass eine Vernichtung der Waren und Rückruf aus den Vertriebswegen unverhältnismäßig sind, bspw. wenn die Altbestände nur noch in geringer Menge vorhanden sind und das Unternehmen bereits Maßnahmen zur Umgestaltung der Verpackung künftiger Produkte getroffen hat.

Für welche Waren gilt die Sonderregelung und für welche nicht?

Die Regelung knüpft ausschließlich an Waren an, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Nicht erfasst sind daher:

  • Websites, Online-Shops und Produktbeschreibungen im Internet
  • Social-Media-Beiträge und digitale Kampagnen
  • gedruckte Werbemittel wie Flyer, Kataloge oder Plakate
  • Waren, die ab dem 27. September 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden

Für diese Kommunikation gelten die neuen Vorgaben ohne Einschränkung.

Gilt § 15b UWG bereits?

Noch nicht. Nach dem Beschluss des Bundestages muss das Gesetz den Bundesrat passieren, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Der Beschluss regelt jedoch, dass die Änderung zum 27. September in Kraft tritt, sodass bereits ein gewisser Vertrauensschutz begründet wurde, der im Rahmen der Abwägung schon jetzt berücksichtigt werden muss.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Betroffene Unternehmen sollten drei Schritte in den Fokus nehmen: Erstens sollten Websites, Online-Shops, Social-Media-Kanäle und Werbemittel umgehend überprüft und angepasst werden, da die Sonderregelung hier nicht greift. Zweitens sollten Altbestände überprüft werden: Welche Waren tragen kritische Umweltaussagen oder unzulässige Nachhaltigkeitssiegel, und wann wurden sie in Verkehr gebracht? Drittens sollte stets dokumentiert werden, was bereits zur Umstellung unternommen wurde und welche Kosten und Umweltfolgen eine Vernichtung oder Nachbesserung hätte. Diese Dokumentation ist die Grundlage jeder späteren Abwägung. Daneben sollten weitere Pflichten des UWG nicht aus dem Blick geraten, etwa die neuen Informationspflichten zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Haltbarkeitsgarantien im Verbrauchergeschäft. 

Praxistipp und Fazit

  • 15b UWG verschafft Unternehmen mit Lagerware Argumente, um sich gegen eine Inanspruchnahme (z. B. durch die Wettbewerbszentrale oder durch Wettbewerber) zu wehren. Endgültige Rechtssicherheit ist damit jedoch nicht verbunden. Wer sich auf die Regelung berufen will, muss darlegen können, dass er die Umstellung seiner Ware ernsthaft betrieben hat und die Vernichtung der Ware unverhältnismäßig wäre. Zusammengefasst gilt daher das Folgende:
  • § 15b UWG ist ein Abwägungsmaßstab, keine Abverkaufsfrist.
  • Die Regelung betrifft nur Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, nicht Online-Kommunikation und Werbemittel.
  • Eine lückenlose Dokumentation der eigenen Umstellungsbemühungen ist entscheidend für den Nachweis im Falle einer Auseinandersetzung.

Battke Grünberg unterstützt Unternehmen bei der Prüfung ihrer Bestände, Werbeaussagen und Online-Kommunikation. Einen Überblick über die neuen Vorgaben und einen Schnellcheck finden Sie auf unserer Themenseite Greenwashing.

Sie haben Fragen zu Ihren Altbeständen? Sprechen Sie uns an.

Kontakt

Tags

Teilen

AUF LINKEDIN TEILEN    
PER E-MAIL TEILEN    

Ihr Newsletter. Jetzt registrieren!

Der schnelle Weg zu allen relevanten juristischen Entwicklungen und deren Bewertung durch die Experten von Battke Grünberg.

Was erwartet Sie?

Alle zwei bis drei Monate erwarten Sie juristischen Neuigkeiten sowie Hinweise zu unseren bevorstehenden Veranstaltungen.