Das Dritte UWG-Änderungsgesetz setzt die EmpCo-Richtlinie um. Wer weiterhin mit Umweltaussagen wirbt, braucht jetzt eine rechtssichere Strategie — sonst drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Vertriebsverbote. Keine Übergangsfrist, kein Bestandsschutz.
Ab dem 27. September 2026 können Wettbewerber und Verbraucherzentralen sofort abmahnen — auch für bereits produzierte Verpackungen und bestehende Werbematerialien. Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes sind möglich.
Das Dritte UWG-Änderungsgesetz verschärft den Irreführungstatbestand und erweitert die „schwarze Liste” um neue Per-se-Verbote. Im Überblick:
Begriffe wie „grün", „umweltfreundlich", „nachhaltig" oder „klimaschonend" sind künftig nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Andernfalls: per se unlauter.
Klimabezogene Produktaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen (z. B. „klimaneutral durch CO₂-Kompensation"), werden auf die schwarze Liste gesetzt — und damit ausnahmslos verboten.
Jedes Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf einem anerkannten Dritt-Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle stammt, ist künftig verboten. Unternehmen haften auch bei Verwendung fremder Siegel.
Aussagen wie „Bis 2030 klimaneutral" sind künftig nur noch zulässig, wenn ein messbarer Umsetzungsplan mit unabhängiger externer Prüfung vorliegt. Ziele ohne belastbaren Plan dahinter sind als Werbeaussage unzulässig.
Der Begriff „Ökostrom” ist gesetzlich nicht definiert. Viele Tarife basieren lediglich auf dem Zukauf von Herkunftsnachweisen — der tatsächliche Strom stammt aus dem konventionellen Mix. Ab dem 27. September 2026 sind solche allgemeinen Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung per se unlauter.
Ökostrom", „Grünstrom", „Naturstrom", „grüne Energie"
Eigenentwickelte Ökostrom-Siegel ohne unabhängige Zertifizierung
„Klimaneutral durch Kompensation" in Tarifwerbung und Kundenkommunikation
Die Änderungen gelten für alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit ökologischen oder sozialen Aspekten werben — unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.
Verpackungsaussagen, Produktlabels und Umweltkennzeichnungen müssen bis September überprüft und angepasst werden — ohne Aufbrauchsfrist.
Online-Shops, Produktbeschreibungen und Marketingmaterialien mit Nachhaltigkeitsbezug fallen unter die neuen Vorgaben — einschließlich neuer Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Auch Dienstleistungsunternehmen, die mit sozialer Verantwortung, Umweltengagement oder Nachhaltigkeitsstrategien werben, sind betroffen — ebenso Unternehmen mit umweltbezogenen Markennamen.
Enthält Ihre eingetragene Marke Begriffe wie „Green”, „Eco”, „Bio” oder „Climate”? Dann kann die Benutzung dieser Marke ab September 2026 wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Auch Neuanmeldungen mit umweltbezogenen Bestandteilen müssen die neuen Anforderungen erfüllen. Wir prüfen Ihre Marken auf Konformität und entwickeln Anpassungsstrategien — bevor ein Wettbewerber abmahnt.
Von der Bestandsaufnahme über die rechtliche Prüfung bis zur angepassten Kommunikationsstrategie — wir begleiten Sie praxisnah durch den gesamten Anpassungsprozess.
Systematische Prüfung aller bestehenden Werbeaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Marketingmaterialien auf Konformität mit dem neuen UWG — einschließlich Website, Verpackungen und Social Media.
Analyse bestehender und geplanter Marken mit Umweltbezug. Bewertung des Benutzungsrisikos, Entwicklung von Anpassungsstrategien und Begleitung bei Neuanmeldungen.
Konkrete, priorisierte Maßnahmenliste für die Anpassung Ihrer Kommunikation, Verpackungen und Produktkennzeichnungen — mit Zeitplan bis zum Stichtag 27. September.
Rechtssichere Gestaltung von Green Claims, Nachhaltigkeitssiegeln und Klimakommunikation. Wir zeigen, wie echte Nachhaltigkeitsaspekte weiterhin werblich genutzt werden können.
Im Rahmen des Battke Frühstück “Unternehmensrecht & Schutzrechte” erfahren Sie in 45 Minuten kompakt, welche Werbeaussagen ab September unzulässig sind, was die Verbotsregelungen für Ihr Marketing bedeuten und welche konkreten Schritte Sie jetzt einleiten sollten.
Das neue UWG definiert Umweltaussagen bewusst weit: Erfasst ist jede Darstellung in der Werbung — ob als Text, Bild, Farbe, Symbol oder sogar Markenname —, die ausdrückt oder andeutet, dass ein Produkt oder Unternehmen positive oder geringere Umweltauswirkungen hat. Als „allgemein” gelten dabei unspezifische Begriffe wie „grün”, „umweltfreundlich”, „nachhaltig”, „klimaschonend”, „naturfreundlich” oder „ökologisch”. Diese dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann — etwa über ein offizielles Umweltzeichen wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel. Ohne einen solchen Nachweis gilt die Aussage als per se irreführend.
Das kommt darauf an, worauf die Aussage beruht. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, werden auf die schwarze Liste des UWG gesetzt — und sind damit ausnahmslos verboten. Das betrifft Formulierungen wie „klimaneutral durch CO₂-Kompensation”, „klimapositiv” oder „CO₂-neutral”. Wer hingegen tatsächliche Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette nachweisen kann, darf damit weiterhin werben. Entscheidend ist, dass die Aussage spezifiziert und durch belastbare Nachweise belegt wird. Eine pauschale Klimaneutralitätsaussage ohne Erläuterung, ob Vermeidung oder Kompensation zugrunde liegt, war nach der BGH-Rechtsprechung bereits seit Juni 2024 angreifbar — ab September 2026 wird die Durchsetzung erheblich einfacher.
Nein. Das Gesetz sieht weder eine Übergangs- noch eine Aufbrauchsfrist vor. Ab dem 27. September 2026 müssen sämtliche Werbeaussagen, Verpackungen, Websites und Marketingmaterialien den neuen Anforderungen entsprechen. Bereits produzierte Ware mit nicht konformen Aussagen kann sofort abgemahnt werden. Der Bundestag hat die Bundesregierung zwar aufgefordert, sich bei der EU-Kommission für eine Abverkaufsfrist von einem Jahr einzusetzen — eine verbindliche Zusage liegt jedoch bisher nicht vor. Unternehmen sollten sich daher nicht auf eine nachträgliche Entschärfung verlassen.
Ja. Marken mit Bestandteilen wie „Green”, „Eco”, „Bio”, „Climate” oder „Nature” können wettbewerbsrechtlich angreifbar werden, wenn die damit verbundene Umweltaussage nicht den neuen Anforderungen entspricht. Das UWG erfasst ausdrücklich auch Markennamen als Form der Umweltaussage. Das bedeutet: Die Benutzung einer eingetragenen Marke kann ab September 2026 einen Wettbewerbsverstoß darstellen, auch wenn die Marke markenrechtlich weiterhin Bestand hat. Betroffen sind sowohl bestehende Marken als auch Neuanmeldungen. Wir empfehlen, Ihr Markenportfolio rechtzeitig auf wettbewerbsrechtliche Risiken prüfen zu lassen und bei Bedarf Anpassungsstrategien zu entwickeln — etwa durch Spezifizierung der Umweltaussage oder Ergänzung belastbarer Nachweise.
Zulässig bleiben ausschließlich Siegel, die auf einem anerkannten Dritt-Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle stammen. Das Zertifizierungssystem muss transparent, diskriminierungsfrei zugänglich und unabhängig kontrolliert sein — etwa durch Einhaltung der Norm ISO 17065. Beispiele für weiterhin zulässige Siegel sind der Blaue Engel, das EU-Ecolabel oder FSC. Selbstentwickelte oder unternehmensinterne Siegel ohne unabhängige Zertifizierung werden verboten. Wichtig: Unternehmen haften auch dann, wenn sie ein fremdes Siegel verwenden, das diese Anforderungen nicht erfüllt. Prüfen Sie daher nicht nur Ihre eigenen Siegel, sondern auch die Siegel Dritter, die Sie in Ihrer Kommunikation einsetzen.
Durch die gesetzlichen Änderungen wird klargestellt, dass Werbung mit der Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Haltbarkeit einer Ware ebenso irreführend sein kann, wenn die beworbenen Nachhaltigkeitsaspekte nicht zutreffen. Im Einklang dazu steht die Richtlinie (EU) 2024/1799, die bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss und womit ein “Recht auf Reparatur” etabliert werden soll. Ein Entwurf zur Änderung des BGB liegt bereits vor. Selbstentwickelte oder unternehmensinterne Siegel ohne unabhängige Zertifizierung werden verboten. Wichtig: Unternehmen haften auch dann, wenn sie ein fremdes Siegel verwenden, das diese Anforderungen nicht erfüllt. Prüfen Sie daher nicht nur Ihre eigenen Siegel, sondern auch die Siegel Dritter, die Sie in Ihrer Kommunikation einsetzen.
Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber, Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbände und qualifizierte Einrichtungen. Da die Verstöße gegen die schwarze Liste per se als unlauter gelten, ist kein Einzelfallnachweis der Irreführung erforderlich — Abmahnungen können ab dem 27. September 2026 unmittelbar erfolgen. Die Praxis zeigt, dass dieses Instrument aktiv genutzt wird: Allein die Deutsche Umwelthilfe hat in den vergangenen Jahren über 100 Verfahren gegen irreführende Umweltaussagen eingeleitet. Im schlimmsten Fall drohen einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
Unser Fragenkatalog führt Sie durch die zentralen Prüfpunkte — von Werbeaussagen über Verpackungen bis hin zu Marken und Siegeln. Die Antworten bilden die ideale Grundlage für eine gezielte Erstberatung.
Welche Ihrer Umweltaussagen sind vom Verbot betroffen?
Nutzen Sie Nachhaltigkeitssiegel — und auf welcher Grundlage?
Werben Sie mit Klimaneutralität durch Kompensation?
Enthalten Ihre Marken umweltbezogene Bestandteile?
Erfüllen Sie die neuen Informationspflichten?
Sie möchten sich vertieft mit den UWG-Änderungen auseinandersetzen? Unser Fachbeitrag ordnet die neuen Regelungen aus anwaltlicher Perspektive ein, die IHK-Übersicht fasst die praktischen Konsequenzen für Unternehmen zusammen.
Was gestern noch als zulässige Nachhaltigkeitskommunikation durchging, kann ab September 2026 ein erhebliches Abmahn- und Haftungsrisiko darstellen. In unserem Fachbeitrag erfahren Sie, welche Werbeaussagen bereits jetzt kritisch sind — und warum frühzeitiges Handeln entscheidend ist.
Zu unserem FachartikelDie IHK Karlsruhe hat die wichtigsten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zusammengestellt — von allgemeinen Umweltaussagen über Nachhaltigkeitssiegel bis hin zu den neuen Bußgeldregelungen. Eine gute Erstorientierung, bevor Sie mit uns in die rechtliche Detailprüfung Ihrer Kommunikation einsteigen.
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