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14.10.2026

Eine Buchung, die keine ist

Ein alltäglicher Fall: Ein Gast fragt ein Zimmer für die nächste Saison an, das Haus schickt die Buchungsbestätigung und bittet um Anzahlung binnen 14 Tagen. Die Frist verstreicht. Nichts passiert.

Die meisten Häuser behandeln das als bestehende Buchung mit offener Zahlung und mahnen. Nach der Systematik des BGB ist die Lage oft eine andere: Es besteht gar kein Vertrag.

Es lohnt ein Blick auf die Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Zustandekommen eines Vertrages, in diesem Falle eines Beherbergungsvertrages. Danach kommt er durch zwei verbindliche Willenserklärungen zustande: das Angebot (§ 145 BGB) mit allen Grundbestandteilen des Vertrages (die sogenannten essentialia negotii), darunter Leistungsbeschreibung und Preis, und die Annahme (§§ 147 ff. BGB).

 

Der Normalfall

Im Normalfall ist die Sache klar: Die Leistungs- und Preisbeschreibung des Hotels auf der Webseite ist noch kein Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben (bei einer Buchung über Booking.com ist das nicht ganz so klar). Erst die Buchungsanfrage des Gastes unter Bezugnahme auf die Darstellung auf der Webseite des Hotels – womit der Preis bekannt ist – ist ein verbindliches Angebot, welches von dem Hotel angenommen wird.

Diese Erklärungskette wird auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH), aktuelle Version 8.2 von April 2026, des Hotelverband Deutschland e.V. beschrieben.

In einem solchen Fall steht der Vertrag, und die ausbleibende Anzahlung ist eine reine Leistungsstörung, das Hotel mahnt zu Recht.

 

Die Ausnahmen

Anders ist es in zwei Fällen:

– Die Bestätigung weicht inhaltlich vom Angebot des Gastes ab – anderer Preis, andere Zimmerkategorie, andere Verpflegung. Dann ist sie keine Annahme, sondern Ablehnung verbunden mit einem eigenen Angebot des Hauses (§ 150 Abs. 2 BGB; grundlegend BGH, Urt. v. 26.09.1973 – VIII ZR 106/72).

– Fehlen in der Anfrage des Gastes Grundelemente des Vertrages wie z.B. die Preisangaben, wie bei Reservierungen für die Folgesaison üblich, liegt schon gar kein annahmefähiges Angebot des Gastes vor – es sei denn, der Preis war ihm vorab bekannt. Auch hier liegt erstmalig in der Buchungsbestätigung ein Angebot des Hotels vor, das erst noch vom Gast angenommen werden muss (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.02.2026 – 9 U 107/24).

 

Der Fall des OLG Frankfurt

Wie praxisrelevant der zweite Fall ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.02.2026 – 9 U 107/24, rechtskräftig).

Ein Unternehmen fragte per E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ fünf Einzelzimmer für einen und 25 Einzelzimmer für einen weiteren Zeitraum an – ohne jede Preisangabe. Das Hotel antwortete mit einer „Reservierungsbestätigung“ über 139 € pro Nacht inklusive Frühstück, WLAN und Parken. Das Unternehmen schwieg, auch auf eine später korrigierte Bestätigung. Als niemand anreiste, klagte das Hotel 10.883,70 € ein. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie vollständig ab.

Die Begründung: Betreff und Wortlaut („Gerne würden wir … reservieren“) ließen für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. Vor allem aber fehlte der Preis. Er ist wesentlicher Bestandteil des Angebots, denn erst die Kombination aus Zeitraum, Zimmerart und Preis erlaubt eine Annahme durch ein einfaches Ja. Ein ortsüblicher Übernachtungspreis lässt sich – anders als bei Wohnraum – nicht bestimmen, weil der Beherbergungsvertrag ein gemischter Vertrag ist und Verpflegung, Parkplatz, Lage und Saison in den Gesamtpreis einfließen.

Das OLG folgt der Kommentarliteratur, die die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers in der Regel als verbindliches Angebot ansieht, nur insoweit, als der Preis dem Anfragenden vorab bekannt war – aus einer früheren Buchung, einer vorherigen Nachfrage oder der Preisangabe auf der Webseite. Genau das ist der oben beschriebene Normalfall. Fehlt diese Grundlage, bleibt es bei der bloßen Anfrage.

 

Die Annahmeerklärung des Gastes

In diesen Fällen stellt sich die Frage, wann das Hotel davon ausgehen kann, dass der Gast sein Angebot angenommen hat und bis wann der Gast überhaupt noch annehmen kann.

Selten wird der Gast das Angebot ausdrücklich annehmen. In Frage kommt eine konkludente Annahme durch eine Handlung, die auf einen entsprechenden Erklärungswillen schließen lässt. Der BGH hat für die modifizierte Auftragsbestätigung entschieden, dass die widerspruchslose Hinnahme der Bestätigung allein noch keine Annahme ist, wohl aber die widerspruchslose Entgegennahme der Vertragsleistung – jedenfalls dann, wenn der Erklärende deutlich gemacht hat, nur zu seinen Bedingungen leisten zu wollen (BGH, Urt. v. 22.03.1995 – VIII ZR 20/94). Der Gast nimmt also spätestens an, wenn er das Hotelzimmer bezieht – vorausgesetzt, das Haus ist zu diesem Zeitpunkt noch an sein Angebot gebunden.

Der Gast kann das Angebot des Hauses aber auch schon früher konkludent annehmen, indem er eine vom Hotel geforderte Anzahlung leistet, ohne ein Wort zu schreiben. Wer zahlt, verhält sich nicht passiv, sondern erbringt eine gezielte Leistung auf die bestätigte Buchung.

 

Wie lange ist das Haus gebunden?

Knüpft die Bestätigung den Bestand der Buchung an den rechtzeitigen Zahlungseingang, ist die Zahlungsfrist zugleich Annahmefrist; die Annahme kann dann nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB).

Fehlt eine solche Verknüpfung und steht dort nur eine Zahlungsaufforderung, bemisst sich die Bindung nach § 147 Abs. 2 BGB: Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Auch dann wirkt die genannte Zahlungsfrist als Untergrenze: Wer eine Frist nennt, gibt zu erkennen, bis wann er mit einer Reaktion rechnet, und kann sich nicht nachträglich auf einen kürzeren Zeitraum berufen.

Dabei kommt es nicht auf die Vorstellung des Hauses an, sondern auf den Erklärungswert der Bestätigung aus Sicht des Gastes. Dass der Hotelier meint, er habe längst angenommen, ist unerheblich.

In beiden Fällen gilt: Ist die Frist verstrichen, ist das Haus an sein Angebot nicht mehr gebunden. Eine später eingehende Zahlung ist ein neues Angebot des Gastes (§ 150 Abs. 1 BGB), das das Haus annehmen kann, aber nicht muss.

Das schneidet in beide Richtungen. Das Zimmer ist frei und kann ohne Storno-Diskussion neu vergeben werden. Umgekehrt lassen sich aber auch keine Anzahlung und keine Stornopauschale einfordern, denn beides setzt einen Vertrag voraus. AGB-Klauseln über das Zustandekommen des Vertrages helfen dabei nicht: Sie setzen einen geschlossenen Vertrag voraus und können dessen Entstehung nicht rückwirkend herbeiführen.

Auch ein Schadensersatzanspruch ist versperrt. Das OLG Frankfurt hat in derselben Entscheidung eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) abgelehnt. Es ist das gute Recht jedes an Vertragsverhandlungen Beteiligten, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen. Der Irrtum des Hauses, es liege bereits ein Angebot vor, begründet keine Pflicht des Anfragenden, diesen Irrtum aufzuklären. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Im entschiedenen Fall hatte er das Gegenteil getan und sich nie wieder gemeldet.

 

Sonderfall: Die AGB tauchen erst in der Bestätigung auf

Häufiger als der Preisunterschied ist der Fall, dass die Bestätigung inhaltlich passt, aber erstmals die AGB des Hauses in Bezug nimmt. Fraglich ist in solchen Fällen, ob das schon eine Abweichung im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB ist (Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot).

Entscheidend ist, wie deutlich sich das Haus erklärt. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Empfänger eines Angebots, will er vom Vertragswillen des Anbietenden abweichen, dies in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen. Tut er es nicht, kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (BGH, Urt. v. 11.05.2009 – VII ZR 11/08, Rn. 35; im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.1982 – VII ZR 223/80).

Der Fußzeilenhinweis „Es gelten unsere AGB“ erreicht diese Schwelle nicht. Das Haus will erkennbar den Vertrag, nicht dessen Scheitern. Die Bestätigung bleibt damit Annahme – und der Vertrag kommt zu den Bedingungen der Gästeanfrage zustande, also ohne die AGB. Dasselbe Ergebnis trägt unabhängig davon § 305 Abs. 2 BGB: Der Hinweis kommt zu spät, und das Schweigen des Gastes ist kein Einverständnis mit einer nachträglichen Einbeziehung.

Anders bei einer konditionalen Formulierung: „Der Vertrag kommt ausschließlich unter Einbeziehung unserer beigefügten AGB zustande.“ Hier ist der Abweichungswille unzweideutig, § 150 Abs. 2 BGB greift, und der Gast kann das neue Angebot konkludent annehmen – etwa durch die Anzahlung. Dann gelten die AGB, weil der Hinweis nun vor dem Vertragsschluss liegt. Vorausgesetzt allerdings, sie sind auch tatsächlich beigefügt oder abrufbar. Sonst hat das Haus zwar ein neues Angebot gemacht, aber immer noch keine AGB.

Wer den zweiten Weg wählt, sollte sich der Kehrseite bewusst sein: Bleibt der Gast untätig, gibt es keinen Vertrag – und damit auch keine Stornoforderung.

 

Was das für die Praxis bedeutet

Ob die Kette in Ihrem Haus greift, hängt an der Buchungsstrecke: Wie konkret ist die Anfrage, die bei Ihnen eingeht? Weicht Ihre Bestätigung davon ab? Wann genau werden Ihre AGB einbezogen? Wird überhaupt eine Frist gesetzt und ist sie als Annahmefrist erkennbar?

Wer hier saubere Abläufe hat, gewinnt Handlungsspielraum. Wer sie nicht hat, verwaltet Karteileichen oder mahnt Forderungen an, die es nicht gibt.

Kontakt

Dierk Schlosshan

Lawyer, MBA

In-house Data Protection Officer (GDDCERT. EU)

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