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11.03.2024

Widersprich doch! – 10 Gründe, warum der Widerspruch gegen eine Markeneintragung das eigene Recht stärkt

von Dr. Marie Sophie Arendt und Dr. Daniel Schöneich

In diesem Artikel geben wir praktische Tipps zum Widerspruchsverfahren und zum Widerspruch im Rahmen der Eintragung von Marken.

  1. Wer darf Widerspruch einlegen?

Das Markenrecht stellt für Sie als Markenrechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht dar. Das bedeutet, dass Sie andere von der Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens „ausschließen“ können. Ein Zeichen ist verwechslungsfähig, wenn ein Zeichen zu einer eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist. Wird ein neues Zeichen angemeldet, das zu Ihrer älteren Marke verwechslungsfähig ist, sollte unbedingt in Betracht gezogen werden, bereits im Anmeldeverfahren der neuen Marke Widerspruch gegen die neue Marke einzulegen.

  1. Warum sollte man als Markeninhaber Widerspruch einlegen?

Eine Marke ist Ihre „Visitenkarte“ bzw. die Ihrer Produkte und Dienstleistungen. Sie ist ein Versprechen in die Herkunft des Produktes oder der Dienstleistung und dient so zur Unterscheidung beim Kunden. Sie lässt auch Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit und Qualität zu und verschafft Ihnen dadurch Bekanntheit und einen Schutz vor Nachahmern. Insofern besitzt die Marke einen eigenen Wert, den es zu schützen gilt. Für den sicheren Markenschutz ist daher im ersten Schritt eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt unbedingt zu empfehlen. Es ist aber ebenso wichtig, gegen eine von einem Dritten neu zur Anmeldung gebrachte ähnliche oder identische Marke vorzugehen, um den Ruf der eigenen Marke zu schützen.

  1. Wie erfährt man als Markeninhaber von seinem Widerspruchsrecht?

Um innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch zu erheben, müssen Sie als Markeninhaber von identischen oder ähnlichen Marken zu Ihrer Marke Kenntnis erlangen. Das Markenamt prüft nicht von sich aus, ob ein neues Zeichen gegen bereits registrierte ältere Marken verstößt. Stattdessen können auch Marken, die identisch oder ähnlich zu einer bereits angemeldeten bzw. eingetragenen Marke sind, ins Markenregister eingetragen werden, wenn der Inhaber der älteren Marke nicht gegen die Eintragung vorgeht. Daher ist es erforderlich, die Markenregister auf Neueintragungen selbst zu überwachen. Hierfür bieten wir Ihnen eine unkomplizierte Markenüberwachung an. Im Rahmen einer solchen Markenüberwachung durchsuchen wir die einschlägigen Markenregister laufend nach Anmeldungen von ähnlichen und/oder identischen Marken. So erfahren Sie rechtzeitig, wenn ein Dritter ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen als Marke schützen lassen will und können entscheiden, ob und wie Sie Ihre Marke verteidigen wollen.

  1. Wann sollte ein Widerspruch eingelegt werden?

Ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer neuen Marke ist dann zu empfehlen, wenn die neu anzumeldende Marke zu der eigenen Marke verwechslungsfähig ist, die Zeichen also identisch oder ähnlich sind. Die Identität bzw. Ähnlichkeit bezieht sich zum einen auf das Zeichen selbst, zum anderen auf die durch das Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind daher besonders groß, wenn nicht nur die Zeichen identisch oder ähnlich sind, sondern, wenn zudem auch die Waren und Dienstleistungen der eigenen Marke mit der neu angemeldeten Marke identisch oder ähnlich sind.

  1. Welche Form und Frist gelten für die Einlegung des Widerspruchs?

Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb der Widerspruchsfrist einzulegen. Diese beträgt drei Monate. Bei deutschen Marken beginnt die Frist mit dem Tag der Eintragung der jüngeren Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Bei Unionsmarken beginnt die Frist mit dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Copyright Symbol Protection Sign. Register Trademark and Logo

  1. Wie teuer ist die Einlegung des Widerspruchs?

Innerhalb der Frist ist auch die amtliche Widerspruchsgebühr zu zahlen. Es gelten die jeweiligen aktuellen Gebührentabellen des jeweiligen Amts. Die Widerspruchsgebühr vor dem DPMA beträgt derzeit EUR 250,00 für den Widerspruch aus einem Widerspruchszeichen und vor dem EUIPO EUR 320,00. Hinzu kommt das jeweilige Rechtsanwaltshonorar für die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Vertretung im Widerspruchsverfahren.

  1. Was passiert, wenn der Widerspruch eingelegt wurde?

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde und, ob die neu angemeldete Marke wegen einer Verwechslungsgefahr gegen Ihre Rechte verstößt. Derjenige, der eine neue Marke angemeldet hat, wird über den Widerspruch informiert. Möglicherweise führt bereits die Einlegung des Widerspruchs dazu, dass der Anmelder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so reduziert, dass die Verwechslungsgefahr minimiert oder ausgeschlossen wird oder dass er die Anmeldung zurücknimmt.

Abweichend zum nationalen Widerspruchsverfahren stellt das EUIPO fest, dass der Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung zulässig ist und informiert Sie und die Gegenseite, über die zweimonatige sog. „cooling-off“ Frist. Diese Zeit soll Ihnen Gelegenheit geben, den aufgetretenen Konflikt außeramtlich, etwa durch den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung beizulegen. Gerne beraten wir Sie und unterstützen Sie bei den Verhandlungen einer Abgrenzungsvereinbarung mit der Gegenseite. In unserer Praxis führen die Verhandlungen in der cooling-off-Frist im Regelfall zum Erfolg. Scheitern die Verhandlungen über eine außeramtliche Einigung dennoch, wird das Widerspruchsverfahren wieder aufgenommen.

  1. Wozu führt ein erfolgreicher Markenwiderspruch?

Im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruches weist das zuständige Markenamt die Anmeldung der neuen nationalen Marke (ggf. teilweise für bestimmte Waren und Dienstleistungen) zurück. Bei einer neu angemeldeten deutschen Marke wird diese wieder aus dem Register gelöscht. Eine neu angemeldete Unionsmarke wird hingegen gar nicht erst eingetragen.

  1. Was, wenn die Frist zur Einlegung des Widerspruchs verpasst wurde?

Wenn bei einer nationalen Markenanmeldung die Widerspruchsfrist verstrichen ist, bleibt die neu angemeldete Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist im Markenregister eingetragen. Bei Anmeldung einer Unionsmarke wird die Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist in das Markenregister eingetragen. So wird der Schutzbereich der eigenen Marke in empfindlichem Maße verringert bzw. gestört.

  1. Welche Nachteile hat es, wenn gegen eine Markeneintragung weder Widerspruch (noch Löschung) beantragt wird?

Legen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist keinen zulässigen Widerspruch ein, verlieren Sie daher zum einen Ihr Widerspruchsrecht. Es besteht dann noch die Möglichkeit, sich im Wege eines Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens gegen die Markeneintragung zu wenden. Dies ist jedoch mit höherem Aufwand und Mehrkosten verbunden sowie an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Zum anderen droht Ihnen durch die Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke eine „Verwässerung“ der eigenen Marke. Das bedeutet, dass Ihre Produkte oder charakteristische Produktmerkmale nicht mehr eindeutig mit der jeweiligen Marke identifiziert werden. Die Marke verliert an Unterscheidungskraft. Den Konsumenten kann es schwerfallen, die einzelnen Marken voneinander zu trennen. Es kann sogar zu einer Herkunftstäuschung über die Herkunft der angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit Ihren Waren oder Dienstleistungen kommen. Im schlimmsten Fall kann sogar die eigene Marke einen Imageschaden durch einen negativen Imagetransfer von der neu angemeldeten Marke erleiden.

Die Verwaltung einer Marke ist umfangreich. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überwachung Ihrer Marken, beraten Sie und stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie Ihre Marke mittels eines Markenwiderspruchs verteidigen wollen.

 

 

Kontakt

Dr. Marie Sophie Arendt

Rechtsanwältin

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