News

14.04.2026

Der Widerrufsbutton kommt: Was Online-Händler jetzt wissen müssen

Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Pflichten für Unternehmen im E-Commerce. Wer nicht rechtzeitig handelt, riskiert empfindliche Konsequenzen.

Was sich ändert

Mit der Neuregelung des § 356a BGB wird der gesetzliche Rahmen für den Online-Handel grundlegend erweitert. Unternehmen, die Verträge über Online-Benutzeroberflächen schließen, sind ab dem 19. Juni 2026 verpflichtet, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen – eine klar sichtbare, jederzeit zugängliche Schaltfläche, über die Verbraucher ihren Widerruf direkt und unkompliziert erklären können.

Der Grundgedanke ist dabei simpel: Wer einen Vertrag per Klick schließen kann, soll ihn auch per Klick widerrufen können.

Was der Widerrufsbutton leisten muss

Die gesetzlichen Anforderungen sind konkret. Der Button muss leicht auffindbar und hervorgehoben platziert sein – nicht irgendwo im Kleingedruckten. Er muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Nach erfolgtem Widerruf sind Unternehmen verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Die Widerrufserklärung gilt als fristgerecht, sobald sie über den Button vor Fristablauf abgesendet wurde.

Für wen gilt die Regelung?

Die neue Pflicht betrifft ausschließlich Verträge, die über Online-Benutzeroberflächen geschlossen werden. Telefonisch, per Fax oder per Brief abgeschlossene Fernabsatzverträge sind nicht erfasst.
Noch offen ist die rechtliche Einordnung von Vertragsschlüssen per E-Mail oder WhatsApp – hier besteht derzeit Unklarheit, die voraussichtlich die Gerichte beschäftigen wird.

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Bis zum 19. Juni 2026 sollten betroffene Unternehmen zwei Punkte sicherstellen:

  • Implementierung eines gesetzeskonformen Widerrufsbuttons auf der Online-Benutzeroberfläche
  • Anpassung der Widerrufsbelehrungen

Was droht bei Verstößen

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind gravierend: Fehlt der Widerrufsbutton oder entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen, beginnt die reguläre 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Sie verlängert sich dann automatisch auf die Maximaldauer von 12 Monaten und 14 Tagen. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Irreführung.

Sie haben Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen?

Battke Grünberg berät Sie zu den neuen Pflichten im E-Commerce-Recht und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Anpassung Ihrer Online-Auftritte. Nehmen Sie gern Kontakt auf.

Kontakt

Dr. Daniel Schöneich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Tags

Teilen

AUF LINKEDIN TEILEN    
PER E-MAIL TEILEN    

Ihr Newsletter. Jetzt registrieren!

Der schnelle Weg zu allen relevanten juristischen Entwicklungen und deren Bewertung durch die Experten von Battke Grünberg.

Was erwartet Sie?

Alle zwei bis drei Monate erwarten Sie juristischen Neuigkeiten sowie Hinweise zu unseren bevorstehenden Veranstaltungen.