Das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaft ist durch die Reform (das sog. „MoPeG“) in Bewegung geraten. Der BGH hat soeben eine interessante Entscheidung zur Nichtigkeit eines Beschlusses in der Partnerschaftsgesellschaft wegen eines Ladungsmangels gefällt (Urt. v. 16. Juli 2024 – II ZR 100/23). Obwohl er auf das MoPeG nicht eingeht, lässt sie ein paar Schlussfolgerungen auch zu dem neuen Recht für Handelsgesellschaften zu.
Eine Partnerschaftsgesellschaft hatte den Ausschluss eines Partners beschlossen. Entgegen dem Partnerschaftsvertrag, der die Ladung zur Partnerschaftsversammlung durch den Managing Partner vorsah, hatte ein anderer Partner zur Versammlung eingeladen, zu der der Ausgeschlossene nicht erschienen war.
Der BGH stellt fest, dass die Einberufung durch einen Unbefugten der Nichtladung gleichkomme, die von den Geladenen unbeachtet bleiben dürfe. Gefasste Beschlüsse seien daher nichtig. Das gelte rechtsformübergreifend, wobei er auf die entsprechende Regelung in § 241 Nr. 1 AktG verweist.
Interessant ist das deswegen, weil § 110 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung für Handelsgesellschaften die Nichtigkeit ausdrücklich nur für Inhaltsmängel anordnet und für formale Mängel die Gesellschafter auf die Anfechtungsklage verweist. Zwar sind die §§ 110ff HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht anwendbar und im vorliegenden Fall eines Beschlusses vor deren Inkrafttreten ohnehin noch nicht zu beachten. Die Entscheidung gibt aber einen wichtigen Fingerzeig: Durch die Gleichsetzung mit der Nichtladung unterscheide sich die Ladung durch Unbefugte vom Formmangel einer Einberufung, die nur zur Nichtigkeit führe, wenn ein Einfluss auf das Zustandekommen des Beschlusses nicht ausgeschlossen werden könne. Übertragen auf die Handelsgesellschaft und § 110 Abs. 2 HGB muss das heißen, dass es sich in diesen Fällen um einen „Nichtbeschluss“ handelt, weil schon gar keine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, die einen Beschluss überhaupt hätte fassen können.
Die Entscheidung lehrt aber auch ein Weiteres: Auch bei der Partnerschaftsgesellschaft (und der GbR) sollte der Gesellschaftsvertrag wie bei den Handelsgesellschaften ein Minderheitenrecht entsprechend § 50 GmbHG zur Ladung vorsehen, wenn der Ladungsbefugte einer Aufforderung zur Ladung nicht nachkommt oder womöglich gar nicht vorhanden ist.
Dr. Ekkehard Nolting
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